Flüchtlingsanerkennung einer eritreischen Staatsangehörigen wegen einfacher Mitgliedschaft in EDP.
Flüchtlingsanerkennung einer eritreischen Staatsangehörigen wegen einfacher Mitgliedschaft in EDP.
(Leitsatz der Redaktion)
Die zulässige Klage ist begründet. Denn die Ablehnung der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzungen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Klägerin vorverfolgt ausgereist ist.
Denn aufgrund der nachgewiesenen Mitgliedschaft in der EDP besteht jedenfalls jetzt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erstmaligen Verfolgung der Klägerin aus politischen Gründen im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea. § 27 Abs. 1 und 2 AsylVfG stehen der Verpflichtung der Beklagten nicht entgegen, weil die Klägerin wegen Nachfluchtaktivitäten zum einen nicht Asyl begehrt, zum anderen kein Folgeverfahren betrieben wird.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea politische Verfolgung droht und bezieht sich hierbei auf die entsprechende Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Urteil vom 21.03.2007 (9 UE 1676/06. A; juris).
Der Hessische VGH begründet seine Auffassung mit den Auskünften des Auswärtigen Amtes an dieses Gericht vom 21.12.2006, mit der Auskunft des Institutes für Afrika-Kunde an dieses Gericht vom 02.11.2006 und mit der Stellungnahme von Schröder an den Hessischen VGH vom 30.10.2006. Hierbei vermag das Gericht keinen Unterschied zwischen den verschiedenen oppositionellen Gruppen zu erkennen. Bestärkt wird das Gericht durch die Feststellungen des Auswärtigen Amtes im letzten Lagebericht vom 07.12.2007. Dort ist ausgeführt, dass alle oppositionellen Kräfte sich, soweit sie nicht in das Ausland fliehen konnten, ohne Gerichtsverfahren und Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Ort unter vermutlichen härtesten Bedingungen in Haft befinden. Mit Ausnahme der Regierungspartei seien alle anderen politischen Parteien verboten. Auf einer "Ranking-Liste" bezüglich der Pressefreiheit nehme Eritrea unter 169 Staaten den letzten Platz ein. Die Internet-Nutzung werde staatlich überwacht. Nach glaubhaft erscheinenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen setzten die Sicherheitskräfte mit Zustimmung der Regierung exzessive Gewalt ein, die oftmals auch zum Tod führe. Dies betreffe auch Personen, die aus politischen Gründen inhaftiert würden. Personen, die versuchten über die Grenze nach Äthiopien zu fliehen, seien vom Militär erschossen worden. Die Angaben zu einer Einreise bei Rückkehrern würden von eritreischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit überprüft.
Danach handelt es sich bei Eritrea um einen totalitären Überwachungsstaat, der jedwede Opposition unterdrückt. Das Gericht verkennt nicht, dass Asylbewerber sich das Recht aus § 60 Abs. 1 AufenthG (auch missbräuchlich) durch entsprechende Aktivitäten in exilpolitischen Organisationen selbst verschaffen können. Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Rechtsordnung gedeckt und hinzunehmen.