Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist im Sinne der Verpflichtung der Beigeladenen zu 2) zur Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG begründet. Hierzu kann die Beigeladene als Träger der Sozialhilfe nach Beiladung verurteilt werden (§ 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz, SGG).
Für die Leistungserbringung ist die Beigeladene zu 2) der zuständige Leistungsträger. Zu Unrecht beruft sich die Beigeladene zu 2) auf eine Zuständigkeit der Gemeinde P. Eine Zuständigkeit der Gemeinde P ergibt sich weder aus der Zuweisung der Landesstelle zur Durchführung des Asylverfahrens noch aus der zur Duldung erteilten ausländerrechtlichen Verpflichtung, den Wohnsitz in P zu nehmen. Maßgebend für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist § 10a AsylbLG. Danach ist außerhalb der in § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG geregelten Fälle die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Die Antragstellerin hat sich in dem hier interessierenden Zeitraum bis zum Beginn der stationären Krankenhausbehandlung unzweifelhaft im Bereich der Beigeladenen zu 2) aufgehalten. Entgegen deren Ansicht greift die vorrangige Zuständigkeitsregelung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht ein. Danach ist für Leistungen nach dem AsylbLG örtlich zuständig die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte aufgrund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Die hier vorliegende Zuweisungsentscheidung der Landesstelle kann zur Begründung der Zuständigkeit der Gemeinde P nicht mehr herangezogen werden. Diese Zuweisungsentscheidung hat sich mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylfolgeverfahrens im Jahre 2001 erledigt (vgl. LSG NRW vom 12.01.2006 L 20 B 11/05 AY ER mit weiteren Nachweisen). In der nachfolgenden Zeit hat sich das Aufenthaltsrecht wegen bestehender Ausreisehindernisse, ohne dass ein Zusammenhang mit einem Asylverfahren bestanden hat, auf der Grundlage ausländerrechtlicher Duldungen gestaltet, zuletzt auf der Grundlage des § 60a AufenthG.