Abschiebungsverbot nach Nigeria gem. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Krebserkrankung.
Abschiebungsverbot nach Nigeria gem. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Krebserkrankung.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Der Antrag ist in der Sache teilweise begründet. [...]
Dabei darf gemäß Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylVfG in Fällen der vorliegenden Art eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. [...]
Letzteres ist vorliegend insoweit der Fall, als dem Antragsteller eine Abschiebung nach Nigeria angedroht wurde, denn in Bezug auf dieses Land spricht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. [...]
An diesen Maßstäben ist das Vorbringen des Antragstellers zu messen, dass ihm aufgrund der bei ihm festgestellten Erkrankung an einer nicht heilbaren Lympherkrankung (Krebs) bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund fehlender ärztlicher Behandlungsmöglichkeiten der baldige Tod drohe. Diese seine Behauptung über seinen Gesundheitszustand wird durch die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, insbesondere diejenige vom 22. September 2008, belegt, in der es heißt, dass sich die Erkrankung zwar derzeit in einer partiellen Remission befinde, die aber zeitlich begrenzt sei. Bei einer Verschlimmerung der Erkrankung in absehbarer Zukunft sei eine erneute Chemotherapie notwendig. Ohne eine gewährleistete medizinische Betreuung werde der Kläger kurz- bis mittelfristig versterben.
Ausgehend hiervon besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG, da nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller in Nigeria hinreichend medizinisch betreut werden kann.
Zwar finden Rückkehrer in den nigerianischen Großstädten grundsätzlich eine ausreichende medizinische (Grund-) Versorgung vor, da es sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser gibt. Allerdings ist die medizinische Versorgung im Lande vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (vgl. Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes). Hinzu kommt, dass auf Krebsbehandlung spezialisierte Kliniken in Nigeria nicht existieren (vgl. Deutsche Botschaft in Lagos vom 14. November 2006 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nürnberg - RK 516.80 E / Tumornachsorge -).
Da im Übrigen die Patienten eine Krebsbehandlung jedenfalls stets selbst bezahlen müssen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe Accord vom 12.Juni 2006 - Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit Aids) und Hilfsorganisationen, die für Not leidende Patientinnen und Patienten die Kosten übernehmen, nicht bekannt sind, können aufwendigere Behandlungsmethoden, selbst wenn sie theoretisch möglich sind, von dem Großteil der Bevölkerung nicht finanziert werden (so das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 6. November 2007 - 508-516.80/3 NGA - ).
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