Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht vorliegen.
Der Antragsteller beruft sich auf die zu erwartende Geburt eines von ihm gezeugten Kindes im Inland und das beabsichtigte Zusammenleben mit der Kindsmutter. Er macht damit zwar von der Ausländerbehörde zu prüfende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse geltend, hat jedoch gleichwohl einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können.
Auch die für den 11.01.2009 zu erwartende Geburt seines Kindes begründet kein rechtliches Zurückschiebungshindernis. Selbst wenn die Vaterschaft anerkannt worden ist, gebieten es weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK den Verbleib des werdenden Vaters in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Entbindung zu erlauben. Die von der Rechtsprechung für rechtens gehaltenen Ausnahmen bei Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls, BVerwG 04.06.1997 - 1 C 9/95 -; BVerwGE 105, 35 = InfAuslR 1997, 355 = NVwZ 1997, 1114; BayVGH 01.02.2006 - 24 CE 06.265 -; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 27.04.2006 - 4 Bs 103/06 -; InfAuslR 2006, 361; OVG Saarlouis 24.04.2008 – 2 B 199/08 -, NVwZ – RR 2008, 646) liegen hier nicht vor.
Es liegt insbesondere keine unmittelbar bevorstehende Eheschließung vor. Eine Eheschließung steht dann unmittelbar bevor, wenn ein Termin zur Eheschließung bestimmt ist und sämtliche für die Eheschließung erforderliche Unterlagen vorliegen. Für das Vorliegen dieser Umstände hat der Antragsteller nichts vorgebracht.
Besondere Umstände des Einzelfalls können auch dann gegeben sein, wenn die Geburt des Kindes nahe bevorsteht oder wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) vorliegt (vgl. OVG Magdeburg 03.04.2006 - 2 M 82/06 – Leitsatz in juris). Auch diese Voraussetzungen sind trotz Ankündigung nicht glaubhaft gemacht worden. Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist die Geburt seines Kindes erst für den 11.01.2009 zu erwarten und steht damit nicht nahe bevor, da der Zeitraum bis zum prognostizierten Geburtstermin noch 3 ½ Monate beträgt. Auch eine besondere Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder seine Mutter ist nicht vorgebracht. Das Vorbringen, die Lebenspartner leisteten sich gegenseitig Hilfe, genügt nicht, eine besondere Gefahrenlage anzunehmen.