Es ist kosovarischen Staatsangehörigen nicht möglich, einen kosovarischen Pass zu beschaffen, weil die Republik Kosovo über keine Auslandsvertretung in Deutschland verfügt, und weil nicht zuzumuten ist, einen serbischen Pass zu beschaffen.
Es ist kosovarischen Staatsangehörigen nicht möglich, einen kosovarischen Pass zu beschaffen, weil die Republik Kosovo über keine Auslandsvertretung in Deutschland verfügt, und weil nicht zuzumuten ist, einen serbischen Pass zu beschaffen.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Die Klage ist zulässig, denn der Beklagte hat ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden (§ 75 Satz 1 VwGO). Die Kläger zu 1 und zu 3 bis 6 haben zwar keine gültigen Nationalpässe vorgelegt. Das stand einer Entscheidung über den Antrag jedoch auch dann nicht entgegen, wenn man die Auffassung des Beklagten folgt, wonach Nationalpässe erforderlich seien. Die Anträge hätten nämlich in diesem Fall abgelehnt werden können, weil keine konkreten Umstände vorlagen, die zu der Erwartung hätten berechtigen können, dass die Pässe noch vorgelegt werden. Ein weiteres Zuwarten war daher nicht erforderlich.
Die Klage ist auch begründet. Bis auf die Erfüllung der Passpflicht erfüllen die Kläger unstreitig alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG. Der Umstand, dass die Kläger zu 1 und zu 3 bis 6 über keinen Nationalpass verfügen, kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im vorliegenden Falle nicht entgegengehalten werden, weil es den Klägern unzumutbar ist, sich einen solchen zu beschaffen.
Zwar setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig voraus, dass der Ausländer über einen gültigen Pass verfügt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG kann allerdings in den Fällen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 davon abgesehen werden. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn dem Ausländer die Beschaffung eines Passes nicht zumutbar ist (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthV).
Die Kläger zu 1 und zu 3 bis 6 besitzen die kosovarische Staatsangehörigkeit. Das ergibt sich nicht nur aus der vom Kläger zu 1 vorgelegten Bescheinigung, sondern auch aus Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo (http://www.kushtetutakosoves.info/reposito ry/docs/Constitution.of.the.Republic.of.Kosovo.pdf [21.08.2008]). Danach haben alle Personen die kosovarische Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt der Annahme der Verfassung ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Kosovo hatten sowie alle Personen, die am 01.01.1998 als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien ihren Lebensmittelpunkt im Kosovo hatten sowie deren Nachkommen unabhängig vom gegenwärtigen Wohnsitz und etwaigen anderen Staatsangehörigkeiten, die sie haben mögen. Der Kläger zu 1 hat auf Nachfrage des Gerichts glaubhaft angegeben, dass seine Mutter zum maßgeblichen Stichtag noch im Kosovo lebte. Als deren Nachfahren besitzen deshalb sowohl der Kläger zu 1 als auch dessen Kinder die kosovarische Staatsangehörigkeit.
Als Staatsangehörigen der Republik Kosovo ist den Klägern die Beschaffung eines kosovarischen Reisepasses derzeit nicht zumutbar, weil die Republik Kosovo, die von der Bundesrepublik Deutschland am 20.02.2008 als eigenständiger Staat anerkannt worden ist, in Deutschland über keine Auslandsvertretung verfügt, die Pässe oder andere Personalpapiere ausstellen könnte (vgl. auch VG Göttingen, Urt. v. 21.05.2008 – 1 A 390/07 –, Asylmagazin 7-8/2008, S. 14).
Auf die Beschaffung eines serbischen Passes können Personen, die die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzen, nicht verwiesen werden. Zwar ist es denkbar und sogar wahrscheinlich, dass die Auslandsvertretung der Republik Serbien Personen mit kosovarischer Staatsangehörigkeit serbische Nationalpässe ausstellt. Denn Serbien erkennt die Souveränität des Kosovo nicht an und erklärt in seiner Verfassung das Kosovo zu einem integralen Teil Serbiens. Daraus folgt, dass Serbien auch die Bewohner des Kosovo als seine Staatsangehörigen betrachtet und ihnen Personalpapiere ausstellt.
Einem kosovarischen Staatsangehörigen ist es jedoch nicht zumutbar, sich über die serbische Auslandsvertretung einen serbischen Pass zu verschaffen und damit konkludent zu erklären, dass er die Souveränität Serbiens über das Kosovo anerkennt. Denn damit müsste er zugleich die Souveränität seines eigenen Staates leugnen. [...]