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Der vorrangige Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.09.2008, mit dem sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und er unter Androhung der Abschiebung nach Ägypten zur Ausreise bis zum 30.09.2008 aufgefordert worden ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 SaarlAGVwGO statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. [...]
Der Antragsteller hat zunächst, worauf der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen hat, kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erworben. [...]
Dass es nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre dem Antragsteller trotz des fehlenden zweijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, ist nicht erkennbar. [...]
Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Da die von dem Antragsteller bei der Firma E. als Montagearbeiter ausgeübte Tätigkeit offensichtlich keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung, auf die sich der Antragsteller im Rahmen des § 18 Abs. 3 AufenthG berufen könnte, ist nicht ersichtlich. Nach den zu § 42 AufenthG erlassenen Rechtsverordnungen ist aber auch die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für eine weitere Beschäftigung des Antragstellers als Montagearbeiter bei der Firma E. unzulässig.
Maßgebliche Rechtsverordnung i. S. v. § 42 AufenthG ist dabei vorliegend entgegen der insoweit verwandten Bezeichnungen nicht die Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934), sondern die Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2937). Letztere regelt nämlich grundsätzlich, in welchen Fällen ein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (Abschnitte 2 bis 4 der BeschV) und in welchen nicht (Abschnitt 1 der BeschV), und erfasst damit auch den Fall, in dem ein bereits im Bundesgebiet aufenthaltsamer Ausländer die Verlängerung einer für einen anderen Aufenthaltszweck erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit begehrt. Die BeschVerfV hat demgegenüber zum Regelungsgegenstand, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen einem Ausländer, der sich bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels befindet oder einen sonstigen Aufenthaltsstatus, wie etwa eine asylrechtliche Gestattung oder Duldung, innehat, die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung mit bzw. ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann (ebenso VG München, Beschluss vom 31.08.2006 – M 12 S 06.2806, zitiert nach juris).
Nach Maßgabe der Beschäftigungsverordnung handelt es sich bei der von dem Antragsteller ausgeübten Tätigkeit als Montagearbeiter allerdings nicht um eine solche, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig wäre. Für Tätigkeiten, die keine im Sinne von § 25 BeschV qualifizierte, d.h. mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzen, darf die Bundesagentur für Arbeit nur in den Fällen der §§ 18 bis 24 BeschV die Zustimmung erteilen, die hier indes offenkundig nicht vorliegen.
Im Ergebnis nichts anderes würde im Übrigen gelten, wollte man die Beschäftigungsverfahrensverordnung fallbezogen als einschlägige Verordnung i.S.v. § 42 AufenthG ansehen. [...]
Schließlich kann der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG herleiten. Danach kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Einen solchen gesetzlich nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck hat der Antragsteller indes nicht dargetan. Vielmehr geht es ihm ersichtlich darum, einen aus anderen Gründen gewährten Aufenthalt nunmehr zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung zu verlängern. Damit scheidet aber eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ersichtlich aus, weil der Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit in §§ 18 ff AufenthG abschließend geregelt ist. Dass der Antragsteller die danach erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, rechtfertigt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht (vgl. dazu auch BayVGH vom 13.02.2008 – 10 CS 07.2733 - sowie OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.09.2008 – 18 B 1175/06 -, jeweils zitiert nach juris).
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