VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 29.09.2008 - 2 L 764/08 - asyl.net: M14473
https://www.asyl.net/rsdb/M14473
Leitsatz:

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG voraus.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Lebensunterhalt, atypischer Ausnahmefall, Zukunftsprognose, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 31 Abs. 4 S. 2; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 2 Abs. 3
Auszüge:

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG voraus.

(Amtlicher Leitsatz)

 

[...]

Weder die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung des Antragsgegners, dem Antragsteller die ihm nach der Trennung von seiner geschiedenen Ehefrau unter dem 21.06.2007 als eigenes Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG befristet bis zum 20.06.2008 erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, noch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnen bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen summarischen Prüfung durchgreifenden Bedenken. [...]

Zu Recht hat der Antragsgegner eine weitere Verlängerung des von dem Antragsteller auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 AufenthG erworbenen eheunabhängigen und auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsrechts abgelehnt. Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann die eigenständige eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis zwar auch über die Dauer eines Jahres hinaus verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG – wie hier – nicht vorliegen. Diese spezielle Regelung für ein weiteres eigenständiges Aufenthaltsrecht setzt allerdings gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 AufenthG die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG voraus, wozu, anders als bei erstmaliger Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts zählt (vgl. dazu Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 31 Rdnr. 38; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2007 -18 E 881/07- sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2006 -11 S 13.06-, jeweils zitiert nach juris). [...]

Zutreffend hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit die überwiegende Zeit beschäftigungslos und auf öffentliche Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen gewesen sei. Soweit der Antragsteller Beschäftigungsverhältnisse begründet hatte, waren dies keine des sog. "ersten Arbeitsmarktes" und auch nur von kurzer Dauer. [...]

Eine atypische Fallkonstellation, die ausnahmsweise ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erlaubte, liegt nicht vor. [...]