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Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. [...]
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG schon die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG entgegensteht, wonach ein Ausländer, der - wie der Antragsteller mit bestandskräftiger Verfügung vom 7. Oktober 2004 - ausgewiesen worden ist, sich nicht im Bundesgebiet aufhalten darf und ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Dies wird vom Antragsteller mit der Beschwerde auch nicht angegriffen.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass die Verweisung eines Ausländers auf die Einholung des für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Visums vor der Einreise, wie sie § 6 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorsieht, mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG auch nach der neueren Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich vereinbar ist. Denn das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Wenn die Weiterführung der bereits gelebten Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist, ist eine voraussichtlich über die Länge des normalen Visumverfahrens hinausgehende Trennung - und damit für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum - aber in der Regel unzumutbar (vgl. BVerfG, InfAuslR 2008, 347 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass zwischen ihm und seinem von einer deutschen Staatsangehörigen am ... 2007 geborenen Kind eine schützenswerte Lebensgemeinschaft schon vorliegt. Diese Annahme wird durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und der Kindesmutter gestützt.
Das Verwaltungsgericht hat sodann angenommen, besondere Umstände, die eine vorübergehende Trennung des Antragstellers von seinem Kind mit Blick auf Art. 6 GG als unzumutbar erscheinen ließen, lägen nicht vor. Für ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer vorläufigen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet spreche insbesondere, dass er nicht nur gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen, sondern auch Straftaten begangen habe, um ein Aufenthaltsrecht zu erreichen bzw. seinen Aufenthalt tatsächlich zu verlängern. Hinzu komme die lange Dauer seines rechtswidrigen Aufenthalts in Deutschland von 2002 bis 2008. Demgegenüber beschränke sich die Dauer des Visumverfahrens als solches auf einen überschaubaren Zeitraum. Eine Trennung von einigen Monaten für das Visumverfahren sei für ein ca. einjähriges Kleinkind nicht unzumutbar. Auch ansonsten sei nicht ersichtlich, was dem Antragsteller die Durchführung eines Visumverfahrens unzumutbar machen würde. Die Betreuung seines Kindes sei durch die Mutter sichergestellt, die derzeit arbeitslos sei.
Hiergegen macht der Antragsteller geltend, das Visumverfahren werde mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als einige Monate dauern.
Er verweist dabei zunächst auf ein Merkblatt der deutschen Botschaft in Accra (Ghana), wonach eine Terminsvergabe zur persönlichen Vorsprache für einen Visumantrag nur mit Wartefristen von bis zu acht Wochen möglich sei und außerdem unter anderem eine Geburtsurkunde und ein Sprachzeugnis zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse vorzulegen seien.
Eine Wartefrist von bis zu acht Wochen zur persönlichen Vorsprache bei der deutschen Botschaft in Ghana rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass das Visumverfahren nicht innerhalb einiger Monate abgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der geforderten Geburtsurkunde hat der Antragsteller nicht dargelegt, weshalb er Schwierigkeiten haben sollte, diese alsbald vorzulegen, zumal er bei der Ausländerbehörde eine Geburtsurkunde in Kopie vorlegen konnte und auch auf seinen Antrag im Mai 2008 ersichtlich mühelos innerhalb von rund einer Woche einen neuen ghanaischen Pass ausgestellt bekam. Ebenso wenig hat er dargelegt, weshalb er Schwierigkeiten haben sollte, das geforderte Sprachzeugnis zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse in absehbarer Zeit vorzulegen. Die gegenteilige Annahme wäre im Übrigen auch fernliegend angesichts dessen, dass der Antragsteller sich seit mehreren Jahren, wenn auch illegal, in Deutschland aufhält und seit rund zwei Jahren eigenen Angaben zufolge mit der deutschen Mutter des gemeinsamen Kindes "ein Paar" ist, so dass er zumindest einfache Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben haben dürfte. [...]
Sollte der Antragsteller wegen seiner wiederholten und langjährigen Täuschung über seine wahre Identität Schwierigkeiten bei der Visumerteilung befürchten, so wäre diese Befürchtung im Übrigen auch insofern unbegründet, als der Antragsteller seine Identität mittlerweile aufgedeckt hat und daher diesbezüglich kein Prüfungsbedarf mehr besteht. Allerdings steht derzeit noch die Sperrwirkung der gegen ihn wegen seiner Straftaten verfügten Ausweisung vom 7. Oktober 2004 nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG einer Visumerteilung entgegen. Diese Wirkung wird jedoch auf Antrag in der Regel befristet (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Der Antragsteller hat mit der Beschwerde nicht dargelegt, dass er auf einen solchen Antrag hin nicht mit einer der Bedeutung der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG entsprechenden Frist rechnen könnte. [...]
Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung steht auch mit der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang, wonach das Bestehen einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind sich verfassungsrechtlich tragfähig nicht allein mit einem Verweis auf die Möglichkeit der Betreuung im erforderlichen Umfang auch durch die Mutter verneinen lässt; der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters wird durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter nicht entbehrlich (vgl. BVerfG, NVwZ 2000, 59). Das Verwaltungsgericht hat nämlich mit seiner Erwägung, dass die Betreuung des Kindes durch die Mutter sichergestellt sei, die derzeit arbeitslos sei, nicht das Bestehen einer schützenswerten Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Kind in Abrede gestellt, sondern lediglich begründet, dass dem Antragsteller nicht aufgrund besonderer Umstände selbst die vorübergehende Trennung zur Durchführung des Visumverfahrens unzumutbar sei. [...]