VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2008 - 13 S 2751/08 - asyl.net: M14480
https://www.asyl.net/rsdb/M14480
Leitsatz:

Der Ausschlussgrund des § 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verlangt nicht, dass eine Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände für das Unterlassen oder die Verzögerung einer Abschiebung kausal geworden ist.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Altfallregelung, Bleiberechtsregelung, Aufenthaltserlaubnis, Täuschung, Ursächlichkeit, Falschangaben, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 123; AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AufenthG § 23
Auszüge:

[...]

Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat sachlich keinen Erfolg; die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht dem auf einstweilige Unterlassung der Abschiebung gerichteten Antrag des Antragstellers nach § 123 VwGO hätte stattgegeben müssen.

[...]

Dass der Besitz eines Passes und ein entsprechendes Verschweigen gegenüber der Ausländerbehörde den Ausschlusstatbestand des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllen kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (siehe etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.7.2008 - 2 ME 302/08 -, juris); das Unterdrücken von Urkunden kann ohne weiteres eine Täuschung darstellen (siehe VG Hamburg, Urteil vom 21.5.2008 - 8 K 1025/07 -, juris und Vorl. Anwendungshinweise - VAH - zu § 104 a, Nr. 2.7.1). Es handelt sich hier jedenfalls um Umstände, die ausländerrechtlich d.h. für Abschiebungsabsichten relevant sind (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Rn 38 f. zu § 104a und OVG Lüneburg a.a.O.). Für die Frage einer Täuschung ist entgegen der Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht von Bedeutung, ob entsprechende Kausalität vorliegt; nach der gesetzlichen Formulierung muss das Verhalten des Antragstellers nur dann für das Unterlassen oder die Verzögerung einer Abschiebung kausal sein, wenn es um die zweite Fallgruppe des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG geht (siehe dazu OVG Münster, Beschluss vom 12.2.2008 - 18 B 230/08 -, InfAuslR 2008, 211 und VAH Nr. 2.7.1). Im Falle einer Täuschung reicht für das Eingreifen eines Ausschlussgrundes bereits das in der Täuschung liegende "unredliche Verhalten" aus (siehe Funke-Kaiser a.a.O. Rn 38; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 18.6.2008 - 19 ZB 07.2196 - juris), jedenfalls dann, wenn es "von einigem Gewicht" ist (Ergänzung VAH Land BW, zu Nr. 2.7.1 zu § 104 a). Dies ist hier der Fall.

Es kommt damit aus Rechtsgründen auf die Frage, ob der Antragsteller in der Vergangenheit hätte abgeschoben werden können, nicht an (Problematik des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK), so dass offen bleiben kann, ob die Ehefrau des Antragstellers im Zeitraum ab März 2007 bis Oktober 2007 vollziehbar ausreisepflichtig war oder nicht und ob der Schutz der Ehe durch die zwischenzeitliche Trennung der Eheleute (ab September 2007) entfallen ist.

[...]