Der wiederholte Verstoß gegen die räumliche Beschränkung einer Duldung auf den Landkreis durch Auflage stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar.
Der wiederholte Verstoß gegen die räumliche Beschränkung einer Duldung auf den Landkreis durch Auflage stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar.
(Leitsatz der Redaktion)
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Auf die zugunsten des Angeklagten seitens der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung war das Urteil des Amtsgerichts Frankenberg vom 26.05.2008 aufzuheben, da das dort festgestellte Verhalten keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Der Angeklagte war im gesamten Jahr 2007 nur im Besitz einer auf den Landkreis Waldeck-Frankenberg räumlich begrenzten Duldung gemäß §§ 60a, 61 Aufenthaltsgesetz. Ihm war durchaus bewusst, dass er deshalb zum Verlassen des Landkreises immer eine Erlaubnis der Ausländerbehörde benötigte. Trotzdem hielt sich der Angeklagte bereits am 17.07.2007 ohne die erforderliche Erlaubnis außerhalb des Gebietes des Landkreises Waldeck-Frankenherg auf, um nach eigenem Bekunden Arbeit zu suchen. Am 26.11.2007 war der Angeklagte dann wiederum auf dem Weg zu einem potentiellen Arbeitgeber mit dem Zug auf Höhe von Marburg-Cappel unterwegs, als er in eine Polizeikontrolle geriet. Auch an diesem Tag hatte er keine Erlaubnis der Ausländerbehörde zum Verlassen des Landkreises Waldeck-Frankenberg.
Durch dieses Verfahren hat der Angeklagte eine Ordnungswidrigkeit nach dem §§ 98 III Nr. 3, V, 61 I S. 2 AufenthG begangen, die mit einer Geldbuße von 75,00 Euro - unter Berücksichtigung aller Umstände - zu ahnden war. [...]