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Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 8 K 1536/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Mai 2008 anzuordnen, ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. [...]
Der Antrag ist auch begründet. [...]
Es ist nicht auszuschließen, daß die Antragstellerin einen Anspruch auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis aus § 31 Abs. 2 AufenthG geltend machen kann. Dieser Anspruch kann zwar mangels näherer Darlegungen der Antragstellerin zu den genauen Umständen des Zusammenlebens mit ihrem damaligen Ehemann, aus denen sich die besondere Härte ergeben soll, zur Zeit noch nicht bejaht werden. Unter Berücksichtigung der in dieses Verfahren und in die Klageverfahren 8 K 1536/08 und 8 K 51/07 bereits eingeführten Stellungnahmen der Tochter der Antragstellerin und des Dipl.-Psychologen ergeben sich aber nach Auffassung des Gerichts genügend Anhaltspunkte, die die nähere Prüfung der Frage, ob die Antragstellerin von ihrem Ehemann sexuell ausgebeutet wurde, und die damit verbundene weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich machen. Da eine insoweit erforderliche Sachaufklärung und insbesondere eine wahrscheinlich notwendige Beweisaufnahme im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht geleistet werden können, sind die Erfolgsaussichten der Klage als offen zu beurteilen.
Die allgemeine Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Ihr ist es - insbesondere vor dem noch ungeklärten Hintergrund ihrer psychischen Krankheiten, die nach den vorgelegten Stellungnahmen mindestens bis zum Jahresende 2008 behandlungsbedürftig sind - nicht zuzumuten, zunächst auszureisen und ihre Klage vom Ausland weiterzuverfolgen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß ihre minderjährige Tochter hier in Deutschland auf sie angewiesen ist und die Antragstellerin angekündigt hat, auch für ihre Tochter einen - allerdings wohl einer Fiktionswirkung nicht zugänglichen - Verlängerungsantrag zu stellen, über den der Antragsgegner dann noch zu befinden haben wird. Gleich gewichtige öffentliche Interessen an der sofortigen Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin stehen dem nicht gegenüber. [...]