Merkliste
Zitieren als:
, Urteil vom 27.11.2008 - 10 Cs 100 Js 25381/0 - asyl.net: M14508
https://www.asyl.net/rsdb/M14508
Leitsatz:

Die Abgabe einer sog. Freiwilligkeitserklärung gegenüber der syrischen Botschaft ist nicht zumutbar.

 

Schlagwörter: D (A), Strafrecht, unerlaubter Aufenthalt, Passlosigkeit, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung, Syrien, Freiwilligkeitserklärung, Zumutbarkeit
Normen: AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 48 Abs. 2
Auszüge:

Die Abgabe einer sog. Freiwilligkeitserklärung gegenüber der syrischen Botschaft ist nicht zumutbar.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 28. Juli 2008 ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, er habe in ... und anderen Orten seit dem 08.01.2004 sich entgegen § 3 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufgehalten, indem er nach Ablehnung seines Asylantrages, der am 07.01,2004 bestandskräftig geworden sei, seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei. Eine Abschiebung habe bislang nicht durchgeführt werden können, weil seine Angaben zur Identität nicht belegt seien und auch kein Pass oder Passersatz vorliege.

Der Angeklagte habe sich danach nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz strafbar gemacht.

Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Denn es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte einen Pass gemäß § 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in zumutbarer Weise bisher erlangen konnte. Denn hierfür hätte der Angeklagte gegenüber der syrischen Botschaft versichern müssen, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen (vergl. Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 3. Auflage, 2007, Seite 683). [...]