VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 19.11.2008 - 10 CE 08.2809 u.a. - asyl.net: M14523
https://www.asyl.net/rsdb/M14523
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Zurückschiebung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Erledigung, Folgenbeseitigungsanspruch, Wiedereinreise
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 57 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde im Verfahren 10 C 08.2810 wegen der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags lagen die Voraussetzungen für eine Zurückschiebung gemäß § 57 Abs. 1 AufenthG vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. [...]

Die Beschwerde im Verfahren 10 CE 08.2809 bleibt erfolglos, da der Antragsteller inzwischen zurückgeschoben worden ist und er deshalb sein im Eilverfahren verfolgtes Begehren, vorläufig nicht abgeschoben zu werden, nicht mehr durchsetzen kann. Die Folgen der Zurückschiebung könnten auch mit einem stattgebenden Beschwerdebeschlusses nicht rückgängig gemacht werden. Für eine etwa beabsichtigte Wiedereinreise ins Bundesgebiet müsste der Antragsteller ein Visumverfahren durchführen bzw. glaubhaft machen, ohne Visum und Aufenthaltstitel ins Bundesgebiet zurückkehren zu dürfen (vgl. zum Rechtsschutz in einem solchen Fall Jacob, VBlBW 2008, 418/427). [...]