Ein ausländischer Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen hat keinen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nach dem Tod des Ehegatten, wenn er keine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen besitzt.
Ein ausländischer Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen hat keinen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nach dem Tod des Ehegatten, wenn er keine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen besitzt.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. [...]
3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies gilt insbesondere für die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob eine ausländische Ehefrau eines Deutschen, die eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs.1 Nr. 2 AufenthG begehrt, zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für familiäre Zwecke gewesen sein muss oder ob eine Aufenthaltserlaubnis für andere Zwecke genügt. Diese Frage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 4. September 2007 (1 C 43.06 BVerwGE 129, 226) aus dem Wortlaut, aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, aus der systematischen Stellung des § 31 AufenthG und aus dem Sinn und Zweck der Regelung überzeugend hergeleitet, dass ein ausländischer Ehepartner nur dann ein eigenständiges Recht aus § 31 AufenthG erlangen kann, wenn er zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gewesen ist. Es genügt – wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt hat – nicht, wenn sich der Ehegatte "aus familienunabhängigen Gründen – etwa als Tourist, Student oder aus humanitären Gründen – in Deutschland aufhält". Denn in diesen Fällen kann der ausländische Ehepartner kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass sein Aufenthalt nach dem Ende der Ehe in den Fallkonstellationen des § 31 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert wird. [...]
4. Schließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Auslegung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG keine Bestimmung, die dem Schutz von Ehe und Familie im Sinn des Art. 6 Abs. 1 GG dient. Während die Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27 bis 30 AufenthG an das Bestehen einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft anknüpfen und im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG zu interpretieren sind, entsteht das eigenständige Aufenthaltsrecht des getrennt lebenden, geschiedenen oder verwitweten Ehegatten nach § 31 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der dauerhafte weitere Aufenthalt des ausländischen Ehegatten nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist daher nicht zum Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK geboten (vgl. BVerwG vom 4.09.2007 InfAuslR 2008, 71). Das selbstständige Aufenthaltsrecht aus § 31 Abs. 1 AufenthG ist auch nicht Ausfluss eines nachwirkenden Eheschutzes. Denn ein solcher nachwirkender Schutz könnte allenfalls ein vorübergehendes, unselbständiges und kurzfristiges Aufenthaltsrecht nach dem Ende der Ehe etwa zum Zwecke der Totenfürsorge oder der Nachlassabwicklung rechtfertigen, nicht aber ein eigenständiges und dauerhaftes Bleiberecht des ausländischen Ehegatten, wie es § 31 AufenthG verbürgt. Daher zwingen weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einem von der Systematik des Gesetzes abweichenden Normverständnis.
Ebenso wenig verlangt der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung der Klägerin mit anderen ausländischen Witwen, die von § 31 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG privilegiert werden. Der Gesetzgeber hat aus integrations- und sozialpolitischen Erwägungen ausländische Ehegatten, deren eheliche Lebensgemeinschaft länger als zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), deren Ehegatte verstorben ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) oder die sich in einer besonderen Härtefallsituation befunden haben (§ 31 Abs. 2 AufenthG), eine Option auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht eingeräumt. Er hat damit im Bereich des Ehegattennachzugs den allgemeinen ausländerrechtlichen Grundsatz durchbrochen, dass eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Wegfall des Aufenthaltszwecks ausläuft. Er hat diese Privilegierung im Bereich des Ehegattenaufenthaltsrechts jedoch nicht ausschließlich an die Erfüllung der integrations- bzw. sozialpolitischen Ausnahmetatbestände sondern auch an die Einhaltung ordnungsrechtlicher Erfordernisse geknüpft, wozu etwa das Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis, die durchgehende Rechtmäßigkeit des zweijährigen Aufenthalts oder das Erfordernis einer dauerhaften Erlaubnis des ehemaligen Ehepartners zählen. Das Aufenthaltsgesetz hat damit den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die ausländischen Ehegatten beschränkt, die ein besonders schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand ihres Aufenthaltsrechts aufbauen konnten. Diese Unterscheidung nach der Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist keineswegs willkürlich, sondern von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche Behandlung der betroffenen Personengruppen rechtfertigt (vgl. BVerfG vom 7.10.1980 BVerfGE 55, 72 <88>; vom 19.01.1999 BVerfGE 99, 341 <355 f.>). [...]