VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 29.10.2008 - 7 C 08.1919 - asyl.net: M14551
https://www.asyl.net/rsdb/M14551
Leitsatz:

Die Erhebung von Studienbeiträge kann für ausländische Studierende eine unzumutbare Härte darstellen, so dass sie von der Beitragspflicht zu befreien sind.

 

Schlagwörter: Studienbeiträge, Verfassungsmäßigkeit, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Verfassungsmäßigkeit, Studenten, Befreiung, unzumutbare Härte
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; UN-Sozialpakt Art. 13; BayHSchG Art. 71; BayHSchG
Auszüge:

Die Erhebung von Studienbeiträge kann für ausländische Studierende eine unzumutbare Härte darstellen, so dass sie von der Beitragspflicht zu befreien sind.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Vgl. den im Wesentlichen gleichlautenden Beschluss vom 29.10.2008 - 7 C 08.1838 - M14544