Die Erhebung von Studienbeiträge kann für ausländische Studierende eine unzumutbare Härte darstellen, so dass sie von der Beitragspflicht zu befreien sind.
Die Erhebung von Studienbeiträge kann für ausländische Studierende eine unzumutbare Härte darstellen, so dass sie von der Beitragspflicht zu befreien sind.
(Leitsatz der Redaktion)
Vgl. den im Wesentlichen gleichlautenden Beschluss vom 29.10.2008 - 7 C 08.1838 - M14544