[...]
Das Gericht hält in Fällen, wie dem vorliegenden, jedenfalls dann, wenn Abschiebungsschutz bei einem Asylfolgeantrag gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 1 und 5 AsylVfG allein aus asylverfahrensabhängigen Gründen geltend gemacht wird, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bundesrepublik Deutschland, wobei das Bundesamt insoweit auch passivlegitimiert und passiv prozessführungsbefugt ist, nach § 123 VwGO mit dem Inhalt für statthaft, das Bundesamt zu verpflichten, die Wirkung einer erfolgten Mitteilung an die Ausländerbehörde vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen bzw. diese Mitteilung vorläufig zu widerrufen oder mitzuteilen, dass die Abschiebung hieraufhin nicht vollzogen werden darf.
Es kann aber letztlich offen bleiben, in welcher Weise vorläufiger Rechtsschutz in diesen Fällen zu suchen und zu gewähren ist (vgl. hierzu VG Freiburg, NVwZ-Beilage 2/1994, S. 15; VG Darmstadt, NVwZ-Beilage 4/1995, S. 31; VG Kassel, NVwZ-Beilage 4/1995, S. 30; VG Sigmaringen, NVwZ-Beilage 4/1996, S. 30; ThürOVG DVBl 2000, 434 und VGH BW NVwZ-Beilage 12/2001 S. 8), da der in diesem Sinne auszulegende Eilantrag hier jedenfalls unbegründet ist. Das Gericht kommt im vorliegenden Fall nämlich zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage keine Aussicht auf Erfolg hat und beachtliche Interessen des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz demgegenüber nicht überwiegen. [...]
Das – vorliegend offensichtlich angestrebte – Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der früheren (negativen) Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG richtet sich (unmittelbar) nach der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrift des § 51 Abs. 1 bis 5 VwVfG (BVerwG DVBl 2000, 417, NVwZ 2000, 940/1 und DVBl 2005, 317 = NVwZ 2005, 462; OVG RhPf NVwZ-Beilage I 5/1999 S. 45; VG Augsburg NVwZ-Beilage I 1/2000 S. 7; VG Neustadt a.d.W. NVwZ-Beilage I 5/2001 S. 45 und VG Wiesbaden InfAuslR 2002, 275). [...]
Danach hat der Antragsteller vorliegend keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, weder strikter Art noch im Ermessenswege, glaubhaft gemacht. [...]
Nach diesen Grundsätzen wird durch das sinngemäße Antragsvorbringen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe auf Grund der allgemeinen Lage und Verhältnisse dort keine ausreichende Existenzgrundlage, schon das Vorliegen dieses Abschiebungshindernisses im maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt nicht substantiiert. [...]
Nach alledem kann trotz der dargestellten überaus schlechten Sicherheits- und Versorgungslage ausgehend vom vorgenannten rechtlichen Maßstab aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden erleiden müsste. Besonderen Umstände, die speziell beim Antragsteller ausnahmsweise doch eine relevante Gefährdung insbesondere wegen Zugehörigkeit zu einer der betreffenden schutzwürdigen Personengruppe, begründen würden, sind hier weder im Einzelnen geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller vortragen lässt, er besitze in Afghanistan keine Familienangehörigen mehr, die ihn bei einer Rückkehr nach Kabul unterstützen könnten. Dieser Vortrag steht imWiderspruch zum Vorbringen im Erstverfahren, wonach der Klägerin Afghanistan zumindest einen Onkel besitze, der ihn nach dem gewaltsamen Tode seines Vaters nach Pakistan gebracht habe und dem es durch Bestechung gelungen sein soll, den Antragsteller nach seiner Inhaftierung in Pakistan freizukaufen und ihm die Ausreise nach Deutschland zu ermöglichen. Gegen den Umstand, dass der Antragsteller keine Möglichkeit besitzt, sich trotz widriger Bedingungen selbst zu unterhalten, spricht ferner der Vortrag im Erstverfahren, dass er trotz jugendlichen Alters seinen Lebensunterhalt in Pakistan durch die Reparatur von Rikschas und die Arbeit in einem Bodybuildingstudio verdient haben will. Nach alldem ist jedenfalls die vom Antragsteller behauptete ausweglose Lage bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht annähernd glaubhaft gemacht. Anderes ergibt ich auch nicht aus den im Antragsverfahren vorgelegten UNHCR-Dokumenten, aus denen sich eine existenzbedrohende Situation für die Gruppe der ledigen männlichen Erwachsenen bei einer Rückkehr jedenfalls in Kabul nicht ableiten lässt.
Diese Auffassung, auf die auch maßgeblich abzustellen ist, da nach den derzeitigen ausländerbehördlichen Verwaltungsvorschriften in Bayern nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass eine Erlass- oder Weisungslage besteht, die vergleichbar wirksamen Abschiebungsschutz bietet (BayVGH vom 9.1.2007, zitiert nach juris), wird auch in der Rechtsprechung vertreten (VG Gelsenkirchen InfAuslR 2005, 169; OVG NRW vom 5.4.2006 sowie SächsOVG vom 23.8.2006, wonach auf die Verhältnisse in Kabul abzustellen sei, zitiert jeweils nach juris; OVG Berlin-Brandenburg vom 5.5.2006, OVG NRW vom 21.3.2007, VG Frankfurt/Main vom 5.6.2007, zitiert jeweils nach juris; junge, alleinstehende und arbeitsfähige Männer, auch wenn sie keinen sozialen und familiären Rückhalt haben und keine besonderen individuellen Risiken bestehen Hess VGH vom 7.2.2008, zitiert nach juris; OVG NRW vom 28.2.2008, VG Schleswig vom 6.3.2008, zitiert nach juris; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise bei Wolff Asylmagazin 1–2/2004 und Hollmann in. Informationsverbund e.V. 2006 Seite 17 aA für Rückkehrer ohne Unterstützung wegen der desolaten Versorgungslage VG Neustadt/Weinstraße vom 11.10.2006, VG Meiningen vom 16.11. 2006, VG Gießen vom 18.4.2007, VG Koblenz vom 21.5.2007 und VG Kassel vom 24.5.2007, zitiert jeweils nach juris; für allein stehende bzw. geschiedene Frau VG Frankfurt/Main vom 1.11.2006 und VG Potsdam vom 14.11.2006, zitiert jeweils nach Asylmagazin; bei alten, behinderten und schwer erkrankten Personen ohne für eine Hilfestellung in Betracht kommende Bezugspersonen OVG NRW vom 15.5.2003 und vom 21.3.2007, zitiert nach juris; im Einzelfall VG Karlsruhe InfAuslR 2008, 272, außer bei finanzieller Hilfe VG Karlsruhe InfAuslR 2008, 277; RhPf OVG vom 6.5.2008, zitiert nach juris).
Nach dieser Auskunftslage, insbesondere der Lageberichterstattung von UNHCR und AA kann ferner von einer erheblichen individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne der Art. 15 c) und 2 e) QRL in Afghanistan nicht ausgegangen werden, da entweder kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (mit willkürlicher Gewalt) oder kein Ausgesetztsein einer erheblichen individuellen Gefahr vorliegt (HessVGH vom 26.6.2007 und vom 7.2.2008, SächsOVG vom 25.9.2007 sowie OVG NRW vom 28.2. 2008, zitiert jeweils nach juris). [...]