Zeiten des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit werden auf die erforderliche Aufenthaltsdauer nach § 10 Abs. 1 StAG nur dann nicht angerechnet, wenn die Einbürgerung von Anfang an rechtswidrig war; hat sich ein ehemaliger türkischer Staatsangehöriger nach seiner Einbürgerung entschlossen, einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu stellen, war die Einbürgerung nicht rechtswidrig; Zeiten der Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB Nr. 1/80 zählen bei der Aufenthaltsdauer nach § 10 Abs. 1 StAG mit, auch wenn keine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG vorliegt; die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB Nr. 1/80 erlischt mit dem Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit; ein Anspruch auf Ermessensausübung nach § 8 StAG setzt keine bestimmte Aufenthaltsdauer voraus.
Zeiten des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit werden auf die erforderliche Aufenthaltsdauer nach § 10 Abs. 1 StAG nur dann nicht angerechnet, wenn die Einbürgerung von Anfang an rechtswidrig war; hat sich ein ehemaliger türkischer Staatsangehöriger nach seiner Einbürgerung entschlossen, einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu stellen, war die Einbürgerung nicht rechtswidrig; Zeiten der Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB Nr. 1/80 zählen bei der Aufenthaltsdauer nach § 10 Abs. 1 StAG mit, auch wenn keine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG vorliegt; die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB Nr. 1/80 erlischt mit dem Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit; ein Anspruch auf Ermessensausübung nach § 8 StAG setzt keine bestimmte Aufenthaltsdauer voraus.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Die Klage ist zulässig. [...]
Mit ihrem Hauptantrag ist die Klage unbegründet. [...]
Voraussetzung für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 u. a., dass der Ausländer seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Entscheidend ist die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts bis zur Entscheidung über den Einbürgerungsantrag. Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland muss in den der Einbürgerung vorausgehenden acht Jahren grundsätzlich ununterbrochen bestanden haben (vgl. Nr. 85.1.1 StAR-VwV; Nr. 10.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 19.10.2007 zum StAG).
Dass der Aufenthalt der Klägerin in der Zeit vom 27. Juli 1984 bis 9. April 2001 rechtmäßig war, ist zwischen den Parteien unstrittig und steht aufgrund der der Klägerin erteilen Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG fest.
Auch die Zeit vom 10. April 2001 bis 8. März 2002, in welcher die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, ist als rechtmäßiger Aufenthalt anzurechnen (vgl. Nr. 4.3.1.2 g StAR-VwV; Nr. 10.1.1 i. V. m. Nr. 4.3.1.2 f der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 19.10.2007 zum StAG). Dass die Klägerin in einem bestimmten Zeitraum Deutsche war, kann sich auf die Einbürgerung nicht nachteilig auswirken, es sei denn, die Einbürgerung wäre rechtswidrig gewesen. Die Einbürgerung der Klägerin am 10. April 2001 wäre jedoch nur dann rechtswidrig gewesen, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung beabsichtigt hätte, die bisherige Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben und diese Absicht verwirklicht hätte. Ein der Einbürgerung zeitlich nachfolgender Entschluss, sich nunmehr wieder in seinen früheren Staatsverband einbürgern zu lassen, lässt die Einbürgerung jedoch nicht nachträglich rechtswidrig werden (vgl. VGH BW, U.v. 23.09.2002, DVBl. 2003, 465). Da im vorliegenden Fall die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband am 10. April 2001 erfolgt war und die Klägerin erst bei Abholung der Entlassungspapiere am 6. Juni 2001 die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband beantragt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung beabsichtigt hatte, die türkische Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben. Sie hat hierzu glaubhaft versichert, dass sie, wie viele andere auch, vom Türkischen Generalkonsulat in Nürnberg überredet worden sei, einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Dass die Klägerin den Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erst am 6. Juni 2001 gestellt hat, hat das Generalkonsulat der Republik Türkei in Nürnberg der Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 schriftlich bestätigt. Sicherlich hätte die Klägerin nach Art. 10 des Türkischen Gesetzes auf Informationsrecht Nr. 4982 vom 9. Oktober 2003, das der Beklagtenvertreter dem Gericht in der mündlichen Verhandlung in deutscher Übersetzung übergeben hat, einen Anspruch auf eine beglaubigte Kopie des Einbürgerungsantrags. Dieser Anspruch hat sich jedoch bis jetzt noch nicht durchsetzen lassen. Das Türkische Generalkonsulat in Nürnberg hat solche Einbürgerungsanträge bisher weder deutschen Behörden noch deutschen Gerichten noch türkischen Staatsangehörigen in Deutschland in Kopie oder beglaubigter Abschrift zukommen lassen. Auch Versuche des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dies unter Einschaltung des Auswärtigen Amtes in Berlin zu erreichen, sind fehlgeschlagen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist daher schließlich in seinem Beschluss vom 22. September 2008 Az. 5 ZB 06.3438 in einem die Töchter der Klägerin betreffenden Verfahren davon ausgegangen, dass der Antrag der Eltern auf Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband als Urkundsbeweis unerreichbar ist. Das Gericht muss sich daher auf die Angabe der Klägerin und die Bestätigung des Generalkonsulats der Republik Türkei in Nürnberg verlassen, dass die Klägerin erst am 6. Juni 2002 ihre Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband beantragt hat, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband rechtswidrig gewesen ist. [...]
Die Zeit vom 9. März 2002 (Tag der Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG) bis zum 26. September 2005 (Tag vor Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG) kann jedoch nicht in vollem Umfang als rechtmäßiger Aufenthalt gewertet werden. Die Anrechnung dieser Zeit scheitert aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon daran, dass die Klägerin für diesen Zeitraum nicht das Bestehen eines Aufenthaltsrechts durch Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nachgewiesen hat. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass türkischen Arbeitnehmern die Rechte aus Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EW/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) unmittelbar aus diesen Vorschriften und unabhängig davon zustehen, ob die zuständigen Behörden Aufenthaltserlaubnisse ausgestellt habe, durch die das Bestehen dieser Rechte nur deklaratorisch festgestellt werden kann (vgl. VGH BW, U.v. 07.10.2003, InfAuslR 2004, 169). Art. 6 und 7 ARB 1/80 haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirkung, so dass türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die sie ihnen verleiht. Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist. Denn das Aufenthaltsrecht ist für die Aufnahme und die Ausübung jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis unerlässlich. Das Aufenthaltsrecht wird nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründet, sondern es steht den Betroffenen unmittelbar aufgrund ARB 1/80 unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates dieses spezielle Dokument ausstellen, das das Bestehen dieses Rechts lediglich bestätigt. Denn nach ständiger Rechtsprechung hat die Aufenthaltserlaubnis nur eine deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion. Deshalb kann ein derartiges Dokument für die Ausländer, die Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, nicht der allgemeinen Aufenthaltserlaubnis für Ausländer gleichgestellt werden. Sie dient im Wesentlichen nur noch dem Ziel, den nationalen Behörden die genaue Kenntnis der Bevölkerungsbewegungen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen (vgl. EuGH, U.v. 16.03.2000, InfAuslR 2000, 217). Außerdem dient sie zum Nachweis der Legalität des Aufenthalts im Rechtsverkehr (vgl. GK-AufenthG, § 4, RdNr. 120). Anders als bei Drittstaatsangehörigen, die nicht gemeinschaftsrechtlich privilegiert sind, handelt es sich bei der Aufenthaltserlaubnis lediglich um ein Formerfordernis, da das materielle Recht des Aufenthalts sich bereits aus dem Assoziationsrecht ergibt (vgl. Hailbronner, AuslR, AufenthG, § 4, RdNr. 71). Indem durch § 4 Abs. 5 AufenthG von Assoziationsberechtigten nur der Besitz einer deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis gefordert wird, trägt das Aufenthaltsgesetz der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung, wonach das Aufenthaltsrecht dieses Assoziationsberechtigten kraft Assoziationsrechts besteht, es also insoweit keines konstitutiv wirkenden Verwaltungshandelns bedarf (vgl. OVG NW, B.v. 10.04.2008, Az. 18 B 291/08). Das Aufenthaltsgesetz trägt der nur deklaratorischen Bedeutung dadurch Rechnung, dass die Aufenthaltserlaubnis für Berechtigte aus dem ARB 1/80 nicht wie anderen Ausländern konstitutiv "erteilt" (§ 5 AufenthG), sondern schlicht "ausgestellt" wird (§ 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Daraus ergibt sich, dass der Bestand des Aufenthaltsrechts nicht von der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis abhängig ist (vgl. OVG Hamburg, B.v. 09.05.2007, Az. 4 Bs 241/06). Folgerichtig geht auch Nr. 4.3.1.2 a bb der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 19. Oktober 2007 zum StAG davon aus, dass für den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland Zeiten, in denen der Ausländer ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 6 oder 7 ARB 1/80 hat, als rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland anrechenbar ist. Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 27. März 2008 zitierte Rechtsprechung (VGH BW, U.v. 12.09.2002, Az. 13 S 880/00) und Kommentierung (GK-StAR, StAG, § 10, RdNr. 104), wonach der Aufenthaltstitel tatsächlich erteilt worden sein muss und der bloße Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der einen tatsächlichen Aufenthalt rechtmäßig werden lässt, nicht ausreicht, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da – wie oben ausgeführt – für Berechtigte aus ARB 1/80 das Aufenthaltsrecht bereits besteht, die Aufenthaltserlaubnis nur deklaratorische Bedeutung hat und deshalb auch nicht erteilt, sondern nur ausgestellt wird.
Gleichwohl ist die Zeit vom 9. März 2002 bis 26. September 2005 nicht in vollem Umfang für den 8-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund Art. 6 ARB 1/80 anrechenbar, da Ansprüche, die ein türkischer Staatsangehöriger nach Art. 6 ARB 1/80 erworben hat, durch seine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erlöschen, da sie an die türkische Staatsangehörigkeit anknüpfen. Ein Wiederaufleben erloschener Ansprüche sieht ARB 1/80 nicht vor (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 22.02.2007, Az. 1 K 1889/06; VG Aachen, B.v. 28.08.2006, Az. 6 L 328/06). So wie das Entstehen der Rechte aus ARB 1/80 davon abhängig ist, dass der Arbeitnehmer die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, ist auch deren Fortbestand nur unter dieser Voraussetzung denkbar. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten hat dies mit Diskriminierung nichts zu tun. Da die Klägerin am 6. Juni 2001 aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden ist, hat sie ab diesem Zeitpunkt keine Rechte mehr aus ARB 1/80 gehabt. Erst nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung (gerechnet ab Wiederaufnahme in die türkische Staatsangehörigkeit durch Beschluss des Ministerrats vom 09.03.2002) hat die Klägerin gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wieder ein Aufenthaltsrecht gehabt. Nach alledem fehlt es bei der Klägerin an einem ununterbrochenen 8-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, so dass die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach dieser Vorschrift nicht vorliegen. Die Klägerin hat daher auf dieser Anspruchsgrundlage auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.
Mit ihrem Hilfsantrag ist die Klage jedoch begründet.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich der Antrag der Klägerin auf Einbürgerung vom 18. Dezember 2006 auch auf die Anspruchsgrundlage des § 8 StAG (Ermessenseinbürgerung) erstreckt. [...]
Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Einbürgerungsantrag bzw. den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Anspruchsgrundlage des § 8 StAG nach Ermessen entscheidet. Eine solche Ermessensentscheidung der Regierung von Unterfranken ist bislang nicht erfolgt. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er 1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 AufenthG oder gesetzlich vertreten ist, 2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, 3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und 4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Die Klägerin erfüllt unzweifelhaft die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 des § 8 Abs. 1 StAG. Sie hat auch aufgrund der ihr am 27. September 2005 nach § 9 AufenthG erteilten Niederlassungserlaubnis rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Im Unterschied zu § 10 StAG ist in § 8 StAG kein zeitlicher Mindestumfang des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland gefordert. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber zwei Einbürgerungsvorschriften mit identischen tatbestandlichen Grundvoraussetzungen schaffen wollte. Damit die Ermessenseinbürgerung über einen wesentlichen eigenständigen Anwendungsbereich verfügt, darf kein ununterbrochener 8-jähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gefordert werden. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert. Immerhin hat die Klägerin entgegen ihrer im ersten Einbürgerungsverfahren erklärten Bereitschaft, ihre bisherige türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, bereits bei Entgegennahme der Entlassungsurkunde am 6. Juni 2001 die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband beantragt. Allerdings wird bei der Entscheidung über die Erteilung der Einbürgerungszusicherung im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG auch zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin schon mehrere Jahrzehnte ihren Aufenthalt im Inland hat, hier berufstätig ist und das Bayerische Staatsministerium des Innern selbst in einer Pressemitteilung vom 14. Juli 2005 Nr. 305/05 verlautbart hat, dass den betroffenen Mitbürgern türkischer Herkunft jetzt geholfen werde, die deutsche Staatsangehörigkeit in einem erleichterten Verfahren wiederzuerlangen, wenn sie dies wünschen. [...]