[...]
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zu Recht die Prozesskostenhilfe für seine auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtete Klage versagt. Diese hat keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO, wie sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2008 ergibt, denen der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht zu.
a) Nach dieser Vorschrift kann einem Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs (§§ 28, 30 und 32 AufenthG) ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten (vgl. OVG Münster, U.v. 24.2.1999 – 17 A 139/97 –, NVwZ-RR 1999, 534; OVG Berlin, U.v. 31.1.2003 – OVG 3 B 4.02 –, InfAuslR 2003, 275 [276]; NdsOVG, B.v. 2.11.2006 – 11 ME 197/06 –, InfAuslR 2007, 67 [68] jeweils m.w.N.).
Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so außergewöhnlich groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, eine Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar erscheint (vgl.OVG Berlin, U.v. 31.1.2003 – OVG 3 B 4.02 –, InfAuslR 2003, 275 [276]). Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise auch nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. OVG Berlin, U.v. 31.1.2003 – OVG 3 B 4.02 –, InfAuslR 2003, 275 [276]; NdsOVG, B.v. 2.11.2006 – 11 ME 197/06 –, InfAuslR 2007, 67 [68]). Ein solches Bedürfnis kann bei schwerwiegender Erkrankung/Behinderung und/oder fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit vorliegen (vgl. NdsOVG, B.v. 2.11.2006 – 11 ME 197/06 –, InfAuslR 2007, 67 [68]).
Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Familienangehörige die entsprechenden Leistungen auch tatsächlich erbringt (vgl. NdsOVG, B.v. 2.11.2006 – 11 ME 197/06 –, InfAuslR 2007, 67 [68]). Grundsätzlich unerheblich ist hingegen, ob die von dem betreffenden Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen geleistet werden könnte, denn das Wesen der Familie als Beistandsgemeinschaft wird durch die persönliche und direkte Lebenshilfe der Angehörigen geprägt (vgl. NdsOVG, B.v. 2.11.2006 – 11 ME 197/06 –, InfAuslR 2007, 67 [68] unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 1.8.1996 – 2 BvR 1119/96 –, InfAuslR 1996, 341 und B.v. 14.12.1989 – 2 BvR 377/88 –, EZAR 105 Nr. 27). Im Verhältnis von Eltern und Kindern ist ferner zu berücksichtigen, dass sie einander gemäß § 1618 BGB bereits von Gesetzes wegen Beistand und Rücksicht schuldig sind (NdsOVG, B.v. 2.11.2006 – 11 ME 197/06 –, InfAuslR 2007, 67 [68]).
Gleichwohl ist eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht bereits dann – gewissermaßen automatisch – zu bejahen, wenn sich der Vormund oder Betreuer des Familienangehörigen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dieser wegen einer schwerwiegenden Erkrankung/Behinderung oder wegen fortgeschrittenen Alters und Pflegebedürftigkeit auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist (OVG Berlin, U.v. 31.1.2003 – OVG 3 B 4.02 –, InfAuslR 2003, 275 [277]). Vielmehr sind neben der Bedeutung, die dem Schutz der Familie von Verfassungs wegen zukommt, nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit neben den einwanderungspolitischen auch alle sonstigen öffentliche Belange zu berücksichtigen, die gegen den aufgrund der Pflegebedürftigkeit angestrebten Daueraufenthalt sprechen. Hierzu gehören namentlich etwaige mit der Aufenthaltsnahme in näherer oder fernerer Zukunft verbundene finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand (vgl. OVG Münster, U.v. 24.2.1999 – 17 A 139/97 –, NVwZ-RR 1999, 534 [536]). Diese sind mit den Auswirkungen einer Versagung des Aufenthalts für den Familienangehörigen in Deutschland abzuwägen. Entscheidende Bedeutung kommt insoweit regelmäßig dem Umstand zu, ob eine gesundheitliche Versorgung, Pflege und Betreuung – notfalls auch in öffentlichen oder privaten Einrichtungen – im Heimatland gewährleistet ist und dort verbliebene Familienangehörige persönlichen Kontakt zu dem Betroffenen halten können (vgl. OVG Münster, U.v. 24.2.1999 – 17 A 138/97 –, NVwZ-RR 1999, 534 [536]). Auch wenn den Familienangehörigen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden darf, dass die Lebenshilfe auch von Dritten im Heimatland erbracht werden kann, so ist dieser Umstand gleichwohl dann im Rahmen der Abwägung berücksichtigungsfähig, wenn im Falle einer Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet erhebliche finanzielle Belastungen auf die öffentliche Hand zukämen (vgl. OVG Münster, U.v. 24.2.1999 – 17 A 139/97 –, NVwZRR 1999, 534 [536]).
b) Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine außergewöhnliche Härte nicht vorliegt. Eine Betreuung des Klägers, gegebenenfalls in entsprechenden Einrichtungen oder mittels ambulanter Pflege ist nach den Feststellungen der Beklagten auch in seinem Heimatland gewährleistet und angesichts der dargelegten Einkommensverhältnisse der Kinder dort auch finanzierbar. [...]