VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 02.10.2008 - 10 ZB 08.1556 - asyl.net: M14594
https://www.asyl.net/rsdb/M14594
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Altfallregelung, Straftaten
Normen: AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 6; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Auszüge:

[...]

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Der Einwand, die Ausweisung sei ermessensfehlerhaft, weil die Straftaten des Klägers im Widerspruch zu § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG berücksichtigt worden seien, vermag die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in Frage zu stellen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG steht die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für langjährig geduldete Ausländer entgegen; allerdings bleiben Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen bei ausländerspezifischen Delikten grundsätzlich außer Betracht. Ungeachtet der Frage, ob diese Bagatellgrenzen auf Ausweisungen entsprechend anzuwenden sind, kommen sie dem Kläger nicht zugute, der wegen allgemeiner Delikte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und wegen ausländerspezifischer Delikte zu Geldstrafen von 40 Tagessätzen verurteilt worden ist. Denn die beiden Bagatellgrenzen, die sich nach dem Wortlaut der Vorschrift ("bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen") gegenseitig ausschließen, können nicht kumulativ nebeneinander Anwendung finden. [...]