[...]
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin nicht dadurch das rechtliche Gehör versagt, dass es den Antrag ihres Prozessbevollmächtigten auf Verlegung des für den 14.02.2008 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten verhandelt hat.
Nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann eine mündliche Verhandlung aus erheblichen Gründen verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Absicht des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst auf Grund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem sich aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergebenden Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 23.01.1995 – 9 B 1.95 –, NJW 1995, 1231). Letzteres verlangt, den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten. Das rechtliche Gehör schließt auch das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 11.04.1989 – 9 C 55.88 –, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23). Allerdings sind die Beteiligten gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihnen trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Terminsverlegung rechtfertigende "erhebliche" Gründe im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (BVerwG, Beschl. v. 23.01.1995, a.a.O.).
In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, ist grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft oder die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung zumutbar (BVerwG, Urt. v. 02.12.1971 – I D 32.71 –, BVerwGE 43, 288 [290]; BSG, Beschl. v. 15.12.1995 – 11 BAr 175/95 –, Juris, Beschl v. 18.06.2003 – B 13 RJ 223/02 B –, Juris; OVG LSA, Beschl. v. 08.01.1998 – A 2 S 2/98 –, JMBl LSA 1998, 199, Beschl. v. 13.06.1997 – A 4 S 104/97 –, Juris u. Beschl. v. 17.10.1996 – A 4 S 220/96 –, Juris; OVG NW, Beschl. v. 09.07.1996 – 25 A 2999/96.A – AuAS 1996, 250). Allerdings gilt dies nur, wenn die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13.06.1997, a.a.O.).
Die Klägerin hat keine Gründe vorgetragen, warum es unzumutbar gewesen sein könnte, den Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht, an dem ihr Prozessbevollmächtigter wegen anderer Gerichtstermine in zwei Strafsachen verhindert war, durch einen Korrespondenzanwalt wahrnehmen zu lassen. Zwischen dem Eingang der Terminsladung und der mündlichen Verhandlung lag ein Zeitraum von 3 ½ Wochen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb ein Unterbevollmächtigter nicht in der Lage gewesen sein könnte, sich innerhalb dieses Zeitraums mit den für das Verfahren maßgeblichen Fragen, insbesondere mit der Situation in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Kabardino-Balkarien, vertraut zu machen.
Soweit die Klägerin ausführt, ihr Prozessbevollmächtigter habe bei verschiedenen Kollegen in B-Stadt und M-Stadt ergebnislos wegen einer Terminsvertretung nachgefragt, ist dieser Vortrag schon deshalb nicht geeignet, eine Gehörsverletzung darzulegen, weil nicht ersichtlich ist, dass diesbezügliche Ausführungen schon gegenüber dem Verwaltungsgericht gemacht worden sind. [...]