OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2008 - 18 B 1175/08 - asyl.net: M14609
https://www.asyl.net/rsdb/M14609
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltszweck
Normen: AufenthG § 7 Abs. 1 S. 3
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller, der sich in seiner Beschwerdebegründung nur noch auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beruft, hat nicht geltend zu machen vermocht, dass er einen solchen Anspruch hat.

Eine Aufenthaltserlaubnis kann nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur für einen vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden, d.h. wenn der Ausländer den Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht erfasst wird und dessen Bereich gesetzlich nicht bereits abschließend geregelt worden ist (vgl. zu § 7 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 – 1 C 41.93 –, BVerwGE 100, 287 (298 f); zu § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vgl. Bay VGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 – 10 Cs 07.2733, juris).

Einen solchen gesetzlichen nicht abschließend geregelten Aufenthaltszweck hat der Antragsteller nicht darzulegen vermocht. Der zum einen benannte Zweck der Aufrechterhaltung des nach seiner Einreise (ausweislich der Verwaltungsakten am 10. Januar 2002) geschaffenen langjährigen Lebensmittelpunktes ist durch zahlreiche Bestimmungen im Aufenthaltsgesetz anhand der unterschiedlichen Gründe für den längerfristigen Aufenthalt abschließend geregelt. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen der hinsichtlich des Antragstellers angesichts seiner kurzen Ehedauer bzw. seiner bereits seit 2002 ausgeübten Tätigkeit als thailändischer Spezialitätenkoch einschlägigen Bestimmungen in § 31 Abs. 2 AufenthG bzw. §§ 18 Abs. 2, 39 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 25, 26 Abs. 2 und 3 BeschV hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend und vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogene Ausführungen gemacht. Im Übrigen wird der angestrebte Zweck der Aufrechterhaltung eines längerfristigen Aufenthalts beispielsweise bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK und in § 104a AufenthG berücksichtigt; der jeweilige Anspruch hängt jedoch von der Erfüllung weiterer abschließend geregelter Voraussetzungen ab.

Der zum anderen benannte Zweck der Förderung und Aufrechterhaltung des Gastronomiebetriebs, in dem er tätig ist, ist erfasst durch den – hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Anspruchsbegründung abschließend geregelten – Zweck der Tätigkeit als Spezialitätenkoch, die der Antragsteller in dem Gastronomenbetrieb ausüben will. [...]