VG München

Merkliste
Zitieren als:
VG München, Beschluss vom 18.09.2008 - M 4 E 08.3433 - asyl.net: M14611
https://www.asyl.net/rsdb/M14611
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, deusche Kinder, Ausübung der Personensorge, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache, Vaterschaftsanerkennung, Anfechtung, Scheinvaterschaft, Ausländerbehörde, Mitteilung, Aussetzung des Verfahrens, Elterngeld, Fiktionsbescheinigung, Fortgeltungsfiktion
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 79 Abs. 2; AufenthG § 87 Abs. 5; AufenthG § 90 Abs. 4; AufenthG § 90 Abs. 5; BEEG § 1 Abs. 7; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5
Auszüge:

[...]

Der Antrag nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf Ausstellung einer Bestätigung über das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, weil mit einem derartigen Antrag die Hauptsache vorweggenommen werden würde und eine Fallgestaltung, in der ein solches Begehren ausnahmsweise zulässig sein könnte, hier nicht vorliegt. [...]

Darüber hinaus darf die Antragsgegnerin derzeit kraft Gesetzes über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entscheiden; somit fehlt es an einem Anordnungsanspruch der Antragstellerin. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist das Verfahren im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ab Eingang der Mitteilung nach § 87 Abs. 5 oder § 90 Abs. 4 AufenthG auszusetzen. § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB bestimmt, dass die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen der Vaterschaftsanerkennung berechtigt ist, die Vaterschaft anzufechten. Nach § 90 Abs. 5 AufenthG (bei der Verweisung in § 79 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf § 87 Abs. 5 und § 90 Abs. 4 AufenthG handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, da die auf das Vaterschaftsanfechtungsverfahren zugeschnittenen Regelungen jeweils in § 87 Abs. 6 und § 90 Abs. 5 AufenthG und gerade nicht in § 87 Abs. 5 und § 90 Abs. 4 AufenthG zu finden sind) hat die Ausländerbehörde oder die Auslandsvertretung, wenn sie Kenntnis von konkreten Tatsachen erhält, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB vorliegen, diese der anfechtungsberechtigten Behörde mitzuteilen.

Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 30. Juli 2008 der zuständigen Regierung von Mittelfranken (vgl. § 1600 Abs. 6 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde im Vaterschaftsanfechtungsverfahren und im Eheaufhebungsverfahren) mit, dass im vorliegenden Fall ein begründeter Verdacht auf eine missbräuchliche Scheinvaterschaft vorliege und folglich die Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB gegeben seien (vgl. § 90 Abs. 5 AufenthG), und setzte gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 AufenthG das Verfahren bis zum Abschluss des Vaterschaftsanfechtungsverfahren aus (vgl. Schreiben vom 10.9.2008, Bl. 17 d. Gerichtsakten).

Dies hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin derzeit nicht über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin entscheiden darf. Das entspricht dem Sinn und Zweck der Neuregelung in § 79 Abs. 2 AufenthG. Durch eine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung können nämlich nicht nur die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des anerkannten Kindes und eines Elternteils in der Bundesrepublik Deutschland geschaffen, sondern auch zusätzlich staatliche Leistungen erlangt werden, die den Betroffenen tatsächlich aber nicht zustehen. [...]