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Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch bei einer Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 32 AsylVfG im Falle eines Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG erlassen darf.