Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 5 Abs. 11 SGB V beginnt mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, nicht mit der Visumserteilung; § 5 Abs. 8 a S. 2 SGB V schließt die Versicherungspflicht nur aus, wenn zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Sozialleistungen bezogen wurden.
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 5 Abs. 11 SGB V beginnt mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, nicht mit der Visumserteilung; § 5 Abs. 8 a S. 2 SGB V schließt die Versicherungspflicht nur aus, wenn zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Sozialleistungen bezogen wurden.
(Leitsatz der Redaktion)
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Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet. Die Klägerin ist gemäß § 5 Abs. 11 S. 1 SGB V i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V am 06.06.2007 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten geworden.
Die Klägerin ist im Sinne des § 5 Abs. 11 S. 1 SGB V Ausländerin, die nicht Angehörige eines Mitgliedsstaates der EU, eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz ist, und sie besitzt eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz und unterlag, um diesen Aufenthaltstitel zu erhalten, nicht der Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Damit wurde Sie nach § 5 Abs. 11 S. 1 SGB V von der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 erfasst (Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren).
Nach § 186 Abs. 11 S. 2 SGB V begann diese Mitgliedschaft mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis, hier mit dem 06.06.2007. Das Gesetz knüpft hier rein formell an den ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis an. Nach § 4 Abs.1 S.2 AufenthG gibt es vier Aufenthaltstitel, nämlich Visum (§ 6), Aufenthaltserlaubnis (§ 7), Niederlassungserlaubnis (§ 9) und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a). Auch wenn sich die Erteilung des Visums für längerfristige Aufenthalte nach den für die anderen drei Aufenthaltstitel geltenden Vorschriften richtet (§ 6 Abs.4 AufenthG), bleibt es rechtstechnisch ein Visum. Dieses wird in § 186 Abs.11 S.2 SGB V gerade nicht erwähnt. Nur bei derart formaler Auslegung der Vorschrift wird auch eine einfache Feststellung der kraft Gesetzes eintretenden Versicherungspflicht erleichtert.
Ebenso ist nach Überzeugung der Kammer bei der Frage, ob die Klägerin etwa am 06.06.2007 schon "Empfängerin laufender Leistungen nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel des SGB XII" im Sinne des § 5 Abs. 8 a S. 2 SGB V gewesen ist – was den Eintritt der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 ausschließen würde – rein formal darauf abzustellen, ob die Klägerin an diesem Tag bereits solche Leistungen empfangen hat. Nur dies gewährleistet eine einfache und zügige Feststellung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Der eindeutige Gesetzeswortlaut in § 5 Abs. 8 a S. 2 SGB V verlangt es nach Überzeugung der Kammer, auf die Tatsache des Empfangs laufender Leistungen nach den entsprechenden Kapiteln des SGB XII abzustellen, und nicht etwa darauf, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wie dies bei der Klägerin, die schon am 05.07.2007 den Antrag auf Sozialhilfe gestellt hatte, der Fall gewesen sein dürfte (so aber SG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2008, S 7 KR 5508/07). Hätte der Gesetzgeber eine dementsprechende Anknüpfung gewünscht, so hätte er nicht auf den Begriff "Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe" abstellen dürfen, sondern hätte ohne weiteres auf den Begriff "Inhaber eines Anspruchs auf Sozialhilfe" abstellen können. Die Kammer folgt deshalb der Ansicht des SG Wiesbaden (Beschluss vom 25.10.2007, S 17 KR 248/07 ER), dass auf den tatsächlichen Empfang von Leistungen nach den entsprechenden Kapiteln des SGB XII abzustellen ist, was gegen eine nachträgliche rechtliche Zurechnung von rückwirkend gewährten Sozialhilfeleistungen (hier bei der Klägerin ab 01.07.2007) spricht. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Auffangregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, denn sozialhilferechtlich wäre eine rückwirkende Krankenhilfegewährung nicht möglich, und es entstünde in Fällen der rückwirkenden Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach § 44 Abs. 1 S. 2 SGB XII eine Versorgungslücke, wenn nicht die Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eingreifen würde. [...]