Wegfall der Flüchtlingsanerkennung gem. § 60 Abs. 8 AufenthG nach Verurteilung wegen Straftaten eines "Spendeneintreibers" der PKK.
Wegfall der Flüchtlingsanerkennung gem. § 60 Abs. 8 AufenthG nach Verurteilung wegen Straftaten eines "Spendeneintreibers" der PKK.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtliche Grundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 1 AsylVfG in der gegenwärtig geltenden Fassung. [...]
Die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, sind gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG weggefallen. Nach dieser Bestimmung findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG schließt insoweit den Anspruch gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (und damit auch den des früheren § 51 Abs.1 AuslG) aus. Die Voraussetzungen dafür liegen vor, weil der Kläger durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Januar 2005 wegen versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Der Kläger ist auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 60 Abs. 8 AufenthG anzusehen, insoweit wird insgesamt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, er habe sich von der PKK losgesagt, hält das Gericht diese Begründung für nicht überzeugend. Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger diese nach seinen Angaben bereits während der Haft entstandene Überzeugung weder bei der Anhörung im Widerrufsverfahren noch schriftlich im Gerichtsverfahren, sondern vielmehr erstmals nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist in der mündlichen Verhandlung geäußert hat. Auch die Behauptung des Klägers, er habe nicht gewusst, dass die Betätigung der PKK in Deutschland so streng verboten seien, trägt nicht zur Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Klägers bei. Ausweislich der Feststellungen im Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Januar 2005 hat der Kläger gemeinsam mit seinen Mittätern im Namen und für die PKK mindestens eine kurdische Familie mehrfach aufgesucht, zur Zahlung von Geldern für die PKK in Form so genannter "Jahressteuern" aufgefordert, Schläge und sogar den Tod im Falle der Zuwiderhandlung angedroht, Personen geschlagen und getreten und darüber hinaus unter den Zeugen im Verfahren unter Androhung "ihn krankenhausreif und zum Krüppel zu schlagen", zu einem Anklageverzicht gedrängt. In diesem Zusammenhang kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger der Strafbarkeit seines - PKK-bestimmten - Handelns nicht bewusst war. Es ist darüber hinaus dem Gericht aus langjähriger Tätigkeit im Bereich der Rechtsprechung über Asylbegehren aus der Türkei bekannt, dass die so genannten "Spendeneintreiber" als Kader oder Halbkader fest in die Strukturen der PKK eingebunden und entsprechend geschult sind. Hierfür spricht auch das exilpolitische Engagement des Klägers, welches zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geführt hat. In dem als wesentlich angesehenen Interview bei MED-TV hatte sich der Kläger ausdrücklich zur PKK bekannt. Im Das Gericht glaubt dem Kläger daher nicht, dass dieser sich lediglich durch eine einmalige Erklärung gegenüber ihn aufsuchenden Angehörigen der Partei von der PKK losgesagt haben könnte und dass die Partei dies auch so akzeptiert haben könnte. Davon, dass wegen der Loslösung auf ihn irgendein Druck von der Partei ausgeübt worden sei, hat der Kläger indessen nicht berichtet. Er hat vielmehr behauptet, danach habe sich bis heute niemand mehr bei ihm gemeldet. Schließlich hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt in der gerichtlichen Verhandlung dargetan, dass er sich von seinen politischen Überzeugungen gelöst habe. Er hat vielmehr betont, er habe sich von der PKK losgesagt, weil die Partei sich während seiner Haftzeit nicht hinreichend um seine Familie gekümmert habe und er darüber erbost und beschämt war. Auch hat der Kläger mehrfach geäußert, die Partei möge ihre Probleme in der Türkei lösen. Insgesamt wertet das Gericht die Stellungnahmen des Klägers lediglich als Schutzbehauptungen und nicht als tatsächliche Abwendung von den Aktivitäten und Zielen der terroristischen Organisation PKK. Damit besteht aber weiterhin eine konkrete Wiederholungsgefahr oder Rückfallgefahr. Der bloße Umstand, dass der Kläger die Freiheitsstrafe teilweise verbüßt und sich in der Haft wohlgefällig verhalten hat, lässt auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos für sich genommen nicht schließen, da in einem solchen Fall die Vorschrift praktisch weitgehend leer liefe (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A - zitiert nach juris). [...]