VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 05.09.2008 - M 17 K 08.50261 - asyl.net: M14640
https://www.asyl.net/rsdb/M14640
Leitsatz:

Keine Verfolgung von Christen in Vietnam.

 

Schlagwörter: Vietnam, religiös motivierte Verfolgung, Religion, religiöses Existenzminimum, Christen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. d
Auszüge:

Keine Verfolgung von Christen in Vietnam.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. [...]

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten bzw. die Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. [...]

Für das Gericht steht fest, dass der Kläger in seiner Heimat keine politische Verfolgung erlitten hat. Es geht davon aus, dass ihm auch im Fall einer Rückkehr keine politische Verfolgung droht.

Artikel 10 Abs. 1 b) RL erweitert zwar den Bereich geschützter religiöser Betätigung, weil der Begriff der Religion danach nicht nur theistische, nicht theistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, sondern auch die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst. [...]

Im vorliegenden Fall folgte das Gericht bezüglich der freien Religionsausübung im wesentlichen den Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand: Juli 2008) garantiert die Verfassung das Recht auf freie Religionsausübung, die allerdings aufgrund eines Dekretes insoweit eingeschränkt wurde, als die Religionsfreiheit nicht dazu missbraucht werden dürfe, den Gesetzen und der Politik Vietnams zu widersprechen. Feststeht, dass es etwa 1 bis 1,5 Millionen protestantische Christen in Vietnam gibt. Die Christen stellen die zweitstärkste religiöse Gruppe. Die Kirchen sind während der Sonntagsgottesdienste gut besucht. Allerdings bedürften soziale Aktivitäten einer besonderen Zulassung. Es wird nicht verkannt, dass der vietnamesische Staat Christianisierungstendenzen mit Sorge betrachtet. Dies gilt verstärkt dann, wenn sich ethnische Minderheiten einer christlichen Kirche zuwenden, speziell wenn diese in Frei- und Hauskirchen tätig sind, die in Vietnam als amerikanisch gesteuert wahrgenommen werden. Die von den Bevollmächtigten des Klägers im Folgeverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Beispiele der Verfolgung von Christen sind eben solche, bei denen die Ausübung der christlichen Religion mit einer Minderheitenzugehörigkeit gepaart ist bzw. mit politisch-oppositionellen Tätigkeiten. Daraus kann nach Auffassung des Gerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass auch "einfache" protestantische Christen bei ihrer Religionsausübung der Verfolgungsgefahr unterliegen. Von einer generellen Verfolgung kann nicht die Rede sein. Der Kläger gehört der Mehrheitsvolkszugehörigkeit der Kinh an. Er hat sich nicht politisch betätigt und nimmt im religiösen Bereich keine herausragende Stellung ein. Wesentliche Einschränkungen bei der Religionsausübung sind nicht zu erwarten. Gottesdienste sind - wie ausgeführt - zugelassen. [...]