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Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 17. April 2008 erweist sich als rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 vorliegen. [...]
Im Hinblick auf die Rückkehrerkontrollen in der Türkei hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass trotz der zwischenzeitlichen Verfassungs- und Gesetzesänderungen zur Verbesserung der Menschenrechtslage und zur Eindämmung der Folter bei den Rückkehrerkontrollen unverändert die Gefahr asylerheblicher Repressalien besteht, allerdings nur dann, wenn es sich bei dem Rückkehrer um einen exponierten und ernst zu nehmenden Gegner des türkischen Staates handelt (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05.OVG Juris).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch nicht mehr davon auszugehen, dass die nicht vorverfolgt ausgereiste Klägerin, deren vorgetragene individuelle Verfolgungsgründe im Rahmen des ersten Asylverfahrens als unglaubhaft angesehen wurden, nach dem hier anzulegenden Maßstab beachtlich wahrscheinlich asylerheblicher Repressalien im Rahmen der Rückkehrerkontrollen ausgesetzt sein wird. Zunächst ist die Klägerin nicht als exponierte und aus der Sicht des türkischen Staates ernst zu nehmende Gegnerin des türkischen Staates anzusehen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und es wurde auch nichts dafür vorgetragen, dass sie nachhaltig in diesem Sinne exilpolitisch tätig ist. Im Hinblick auf den Fernsehbericht vom Jahre 1995 ist zu sehen, dass seither 13 Jahre vergangen sind und von daher schon aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr beachtlich wahrscheinlich anzunehmen ist, dass auch heute noch ein Interesse an der Person der Klägerin bestehen könnte. Bei dem Fernsehbericht handelte es sich vielmehr um ein einmaliges Ereignis im Leben der ansonsten politisch unauffälligen Klägerin. Sie hat in der Folgezeit nichts getan, was es rechtfertigen könnte, sie als nachhaltige und ernst zu nehmende Gegnerin des türkischen Staates einzustufen oder sie des Separatismus zu verdächtigen. Im Hinblick auf die seinerzeit ebenfalls angenommene beachtlich wahrscheinliche Gefahr von asylerheblichen Befragungen wegen der von ihr geäußerten PKK-Kontakte der Familie ist nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz aufgrund der neueren innenpolitischen Entwicklung in der Türkei davon auszugehen, dass sippenhaftähnliche Maßnahmen selbst Angehörigen von gesuchten - was vorliegend allerdings schon nicht vorgetragen ist - Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01. Dezember 2006 - 10 A 10887/06.OVG -, Juris). [...]