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Die zulässige Klage ist unbegründet. [...] Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass in einem weiteren Asylverfahren festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bzw. 60 Abs. 2 - 7 vorliegen.
Im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG ergibt sich dies bereits aus § 28 Abs. 2 AsylVfG. [...]
Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist dem Kläger aber die Berufung auf den Schutz aus § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG grundsätzlich möglich, sofern die Voraussetzungen für Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Dem Kläger droht für den Fall der Rückkehr in den Iran keine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.
Ob eine derartige Gefahr vorliegt, ist nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. [...]
Die Annahme einer Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Aktivitäten ist nur dann gerechtfertigt, wenn zum Einen davon ausgegangen werden muss, dass den Staatssicherheitsbehörden des Irans die exilpolitischen Tätigkeiten des Betroffenen bekannt geworden sind, und wenn zum Anderen anzunehmen ist, dass ihm aufgrund dieser Kenntnis tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung für den Fall der Rückkehr droht. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Auskunftslage reicht eine einfache Mitarbeit in einer exilpolitischen Organisation verbunden mit den hierfür typischen Aktivitäten - wiederholte einfache Demonstrationsteilnahme, Betreuung von Büchertischen bzw. Verteilen von Propagandamaterial - grundsätzlich nicht aus. Der Betroffene muss vielmehr aufgrund seiner Aktivitäten aus der Vielzahl der exilpolitisch tätigen Iraner hervortreten. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hängt von den konkretindividuellen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen OVG vom 23.05.2003, Az. 3 LB 2/03).
Unter Berücksichtigung dessen ist nicht davon auszugehen, dass sich die exilpolitische Tätigkeit des Klägers aus der Sicht der iranischen Machthaber als eine ernstliche exilpolitische Betätigung darstellt und ihn als ernsthaften Regimegegner erscheinen lässt. Zwar handelt es sich bei der SPI um eine marxistische Gruppe, die für einen versöhnungslosen bewaffneten Kampf gegen die Islamische Republik Iran eintritt. Die SPI ist als sozialistische Partei im Exil gegründet worden und zum Einen verbunden mit intellektuellen und literarischen Zirkeln und zum Anderen mit der Studentenbewegung, die seit 1999 die am stärksten sichtbare inneriranische Opposition darstellt. Die Partei unter der Leitung von hat ihren Sitz in Hamburg, betreibt eine eigene Website und gibt eine Zeitung heraus. Die Partei ist in Deutschland und in der Schweiz, aber auch in Großbritannien, Finnland, Schweden und der Türkei aktiv und hat ca. 2000 - 2300 Mitglieder. Die SPI glaubt an die Notwendigkeit eines bewaffneten Aufstands gegen die islamische Republik Iran. Die Partei ist auch in Deutschland durch Gewalttätigkeiten bei Demonstrationen aufgefallen. Bei einer Demonstration am 17. Juni 2003 ist das Konsulat verwüstet worden. 47 Personen, darunter der SPI-Vorsitzende, sind festgenommen worden. (Auskunft des Kompetenzzentrums Orient-Okzident Mainz vom 03.11.2006 an das Verwaltungsgericht Schleswig).
Allerdings ist der Kläger nicht in herausgehobener Weise für die SPI tätig geworden. Er nimmt lediglich an Demonstrationen und Kundgebungen teil. Soweit er vorgetragen hat, den Ordnerdienst zu organisieren, tritt er dadurch nicht nach außen als Verantwortlicher auf. Dabei handelt es sich lediglich um eine interne Verantwortlichkeit. Dies gilt auch für die Organisation von Straßentheateraufführungen. Auch ein Internetartikel, der unter dem Namen des Klägers auf der Website der SPI erschienen ist, lässt den Kläger nicht als eine herausgehobene exilpolitisch tätige Person erscheinen. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Stellen über die Tätigkeit des Klägers informiert sind. Die iranischen Stellen beobachten die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen zwar genau. Der iranische Geheimdienst ist bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger von exilpolitischen Organisationen sowie Teilnehmern von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu erfassen. Die namentliche Erfassung wird allerdings aufgrund der schwierigen und aufwendigen Ermittlungen zur Identifizierung der Asylsuchenden in der Regel auf diejenigen Personen beschränkt, die aufgrund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten entwickeln, die den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der Asylsuchenden herausheben, z.B. als Redner, Verantwortlicher oder leitender Funktionsträger (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. März 2008, Stand: Februar 2008). [...]