[...]
Die Klage ist zulässig und begründet. [...]
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Aserbaidschan vorliegt. [...]
Die Kammer hatte im Erstverfahren die Angaben der Klägerin zu ihren Ausreisegründen zwar als insgesamt unglaubhaft angesehen. Die hierfür tragenden Erwägungen sind im vorliegenden Verfahren auch nicht entkräftet worden. Nach dem Gutachten des Dr. med. ... vom 18. August 2008 steht gleichwohl zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Auch wenn aus Sicht der Kammer letztlich nicht geklärt ist, worauf diese Erkrankung im einzelnen zurückgeht, so spricht nach dem Ergebnis des Gutachtens doch alles dafür, dass es sich um Vorfälle in Aserbaidschan handelte, die zumindest auch an die teilweise armenische Abstammung der Klägerin anknüpften. Der Gutachter hat weiter festgestellt, dass bei der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alsbald eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eintreten würde; dies gälte auch dann, wenn in Aserbaidschan eine fachgerechte Weiterbehandlung ihrer Erkrankung gewährleistet wäre, weil allein durch die Konfrontation mit ihrem früheren Lebensumfeld eine Retraumatisierung einträte. Die Kammer macht sich die ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters, denen auch die Beklagte nicht entgegengetreten ist, zu eigen. Da die Vorfälle in Aserbaidschan, die die Erkrankung der Klägerin ausgelöst haben, mit deren teilweise armenischer Herkunft zusammenhängen dürften und Vorbehalte gegen Menschen derartiger Herkunft in ganz Aserbaidschan anzutreffen sind, besteht nach Einschätzung der Kammer im vorliegenden Einzelfall die Gefahr einer Retraumatisierung der Klägerin in ganz Aserbaidschan, nicht nur in ihrem unmittelbaren früheren Lebensumfeld. [...]