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Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.11.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass er aufzuheben ist ( § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Für den Widerruf des Familienasyls des Klägers nach § 26 Abs. 2 AsylVfG und die akzessorische Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, gibt es keine Ermächtigungsgrundlage.
Nach § 73 Abs. 2 b S. 1 AsylVfG ist in den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4 die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (die an die Stelle der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 S. 1 vorliegen. Letztere Vorschrift verweist wiederum auf § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG und den vorliegend offensichtlich nicht einschlägigen § 3 Abs. 2 AsylVfG. Nach § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, was bei dem Kläger offensichtlich nicht zutrifft, oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil das Landgericht Frankfurt am Main den Kläger wegen Schuldunfähigkeit nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat.
Die Anerkennung als Asylberechtigter im Wege des Familienasyls ist gem. § 73 Abs. 2b S. 2 AsylVfG ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Die Asylanerkennung des Vaters des Klägers ist aber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht widerrufen worden. Vielmehr wurde der den Vater des Klägers betreffende Widerrufsbescheid von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach vom 24.01.2008 aufgehoben.
Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift überhaupt auf Fälle des Familienasyls Anwendung findet (bejahend: VG Ansbach, Urteil vom 09.02.2006 - AN 18 K 05.31362 -; ablehnend mit beachtlichen Argumenten: VG Sigmaringen, Urteil vom 19.07.2006 - A 5 K 107/06 -, InfAuslR 2006, 496). Denn die Voraussetzungen für die Asylanerkennung des Klägers im Wege des Familienasyls sind nach wie vor gegeben. Nach § 26 Abs. 2 AsylVfG wird ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asyl berechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. [...]
Es ist schließlich nicht zu prüfen, ob die Asylanerkennung des Vaters des Klägers zu widerrufen ist. Indem die Beklagte den Widerrufsbescheid hinsichtlich des Vaters des Klägers aufgehoben hat, ist das Widerrufsverfahren hinsichtlich des Vaters des Klägers beendet. Gründe für den Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten sind nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 09.05.2006 - 1 C 8/05 -, BVerwGE 126, 27) nicht zu prüfen, solange der Leiter des Bundesamts ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet und den betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat. [...]