VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 16.09.2008 - 22 K 838/08.A - asyl.net: M14689
https://www.asyl.net/rsdb/M14689
Leitsatz:
Schlagwörter: Mazedonien, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Kosovo, Mazedonier, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Retraumatisierung, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[...]

Die zulässige Klage ist nicht begründet. [...]

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Die Kammer kann nicht feststellen, dass mazedonischen Staatsangehörigen mazedonischer Volkszugehörigkeit bei einer Rückkehr nach Mazedonien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. [...]

Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass Angehörigen ethnischer Minderheiten bei einer Rückkehr in den Kosovo den in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG genannten Gefahren ausgesetzt sind. [...]

Dies gilt auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage in Mazedonien. So gibt es nur sehr wenige Erkrankungen, die in Mazedonien aufgrund fehlender Ausrüstung nicht oder nur schlecht therapiert werden können. Psychische Erkrankungen wie Depressionen, Traumata und Schizophrenie sind dort grundsätzlich behandelbar (vgl. bereits Auswärtiges Amt, Lagebericht Mazedonien vom 28. Januar 2005).

Die Behandlungskosten werden von der mazedonischen Sozialversicherung übernommen, wenn der Betroffene beim Arbeitsamt gemeldet ist (vgl. VG Neustadt, Urteil v. 19.1.2004 - 1 K 2272/03.NW -).

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich bei einer psychischen Erkrankung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland auch wegen einer dort zu erwartenden sog. Retraumatisierung aufgrund einer Konfrontation mit den Ursachen eines Traumas ergeben. Dass in einem solchen Fall an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich sind, wenn sie für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen, nämlich der Gefahr der Retraumatisierung, nicht erfolgversprechend sind, ist inzwischen überwiegend in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.9.2007 - 8 LB 210/05 - m.w.N.).

Wird die Gefahr einer Retraumatisierung geltend gemacht, ist allerdings zu verlangen, dass unter Angabe näherer Einzelheiten nachvollziehbar dargelegt wird, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte des Einzelfalls - insoweit mögen beispielsweise das Fehlen familiärer oder sonst stützender Bindungen sowie anderer protektiver Faktoren und/oder der bisherige Krankheitsverlauf eine Rolle spielen - das ausnahmsweise anzunehmen und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizierbar sein soll (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.11.2005 - 21 A 1117/03.A -).

Hierzu hat die Klägerin zu 1) nichts vorgetragen. Sie hat sogar nach Rückkehr in ihr Heimatland eine Retraumatisierung nicht einmal mehr behauptet. [...]