[...]
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gemäß § 63 Abs. 2 SGB X Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war. Sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Umstände des Falles lassen die Einschaltung eines Bevollmächtigten als notwendig erscheinen. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass die Beklagte den Widerspruch der Klägerin nicht zum Anlass genommen hat, dem klägerischen Begehren nachzukommen, sondern erst nach Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens und eines entsprechenden rechtlichen Hinweises des Vorsitzenden im Verfahren S 54 SO 654/05 ER sich bereit erklärte, den klägerischen Anspruch anzuerkennen. Damit ist hinreichend dargelegt, dass es sich um keine einfach zu beurteilende Angelegenheit gehandelt hat und es der Klägerin nicht zuzumuten war, das Verfahren alleine zu führen (vgl. Von Wulffen, Kommentar zum Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz § 63 Rdnr. 26). Hinzu kommt, dass die Klägerin auch auf Grund der unzureichenden Sprachkenntnisse nicht in der Lage war, die notwendigen Schritte einzuleiten, um ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Verwaltung durchzusetzen. Allein die Einschaltung eines Dolmetschers ist bei der gegebenen Sachlage nicht ausreichend, um die notwendige Chancengleichheit zwischen den Parteien herzustellen. [...]