Ein Studienfachwechsel stellt in der Regel einen Wechsel des Aufenthaltszwecks gem. § 16 Abs. 2 AufenthG dar.
Ein Studienfachwechsel stellt in der Regel einen Wechsel des Aufenthaltszwecks gem. § 16 Abs. 2 AufenthG dar.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Die Beschwerde ist unbegründet. [...]
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der angegriffene Widerruf der der Antragstellerin nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis seine Rechtsgrundlage in der Bestimmung des § 52 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG findet. Danach kann eine nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden, wenn der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Die Antragstellerin ist seit dem Sommersemester 2003 als Studentin an der Fachhochschule K. im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen immatrikuliert und hat nach Auskunft der Fachhochschule bis einschließlich Sommersemester 2008, ihrem 11. Fach- und Hochschulsemester, keinerlei Leistungsnachweise erbracht. Der Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die von der Antragstellerin geltend gemachte Einschränkung durch ihre Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes am ... 2006 sowie die sich - nach der Freigabe des Kindes zur Adoption - anschließende Erkrankung wegen Depressionen und Kreuzschmerzen jedenfalls nicht erklärt, weshalb sie von 2003 bis 2006 keinerlei Studienfortschritte gemacht hat. Auf dessen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat sodann angenommen, Ermessensfehler der Widerrufsentscheidung seien nicht ersichtlich, insbesondere könne der Antragstellerin nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für ein anderes Studium keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. [...]
Der Inhalt des Aufenhaltszwecks des Studiums wird maßgeblich durch die Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) bestimmt. Bei einer Änderung der Fachrichtung liegt daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor (vgl. Nr. 16.2.4 und 16.2.5 Satz 1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz - VAH -; BayVGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2007 - 24 CS 06.3454 -, juris, Rn. 13 und vom 15. Januar 2008 - 10 CS 07.3104 -, juris, Rn. 7; VGH BW, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 13 S 2774/07 -, juris; Hamb OVG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, juris, Rn. 7; Walther, in: GK-AufenthG, Stand August 2008, § 16 AufenthG Rn. 18; Renner, AuslR, 8. Auflage 2005, § 16 AufenthG Rn. 17).
Nicht als Zweckwechsel angesehen wird hingegen eine bloße Schwerpunktverlagerung, bei der die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll oder überwiegend angerechnet werden (vgl. Nr. 16.2.6 VAH; BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.O.). Zugelassen wird in der Praxis auch ein Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums (vgl. Nr. 16.2.5 Satz 2 VAH). Die Gewährung einer solchen "Orientierungsphase" kann als Ausnahme von der Regelversagung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verstanden werden (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2008, § 16 AufenthG, Rn. 49). Gleiches gilt bei einem späteren Fachrichtungswechsel, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (vgl. Nr. 16.2.5 Sätze 3 und 4 VAH).
Danach stellt der beabsichtigte Studiengangwechsel der Antragstellerin eine Änderung des Aufenthaltszwecks dar. Eine bloße Schwerpunktverlagerung oder eine der genannten Ausnahmen liegt nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einem Fachrichtungswechsel auch nicht allein schon dann entgegen der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG möglich, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. Dem in Nr. 16.2.5 Satz 5 VAH enthaltenen Hinweis, dass ein (weiterer) Studiengang- oder Studienfachwechsel nur zugelassen ist, wenn das Studium innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden kann, lässt sich dies nicht entnehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.O.). Dafür spricht vor allem, dass es anderenfalls der differenzierenden Regelung in Nr. 16.2.5 Sätze 2 bis 4 VAH für die Fälle eines Fachrichtungswechsels innerhalb der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums und eines späteren Fachrichtungswechsels bei Verlängerung der Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate nicht bedurft hätte. Das Nichtüberschreiten der Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren ist daher nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, um eine Ausnahme von der Regelversagung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Falle eines Fachrichtungswechsels zu begründen. Der Höchstaufenthaltsdauer von 10 Jahren ist vielmehr lediglich die Bedeutung eines grundsätzlich zusätzlich zu berücksichtigenden Kriteriums zuzumessen, sei es bei der Prüfung eines Ausnahmefalls, sei es im Rahmen des bei Bejahung eines Ausnahmefalls eröffneten Ermessens (vgl. Renner, a.a.O., Rn. 18).
Selbst wenn jedoch der Auffassung der Antragstellerin zu folgen sein sollte und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG schon dann möglich wäre, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann, ergibt sich vorliegend im Ergebnis nichts anderes. Denn die Antragstellerin vermag mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend darzulegen, dass hier ein solcher Fall gegeben ist.