VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2008 - A 12 K 2293/08 - asyl.net: M14751
https://www.asyl.net/rsdb/M14751
Leitsatz:

Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung wegen Gegnerschaft gegen das Mengistu-Regime bzw. wegen eritreischer Abstammung.

 

Schlagwörter: Äthiopien, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Regimewechsel, Mengistu, Eritreer, Deportation, Antragstellung als Asylgrund, Auslandsaufenthalt, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung wegen Gegnerschaft gegen das Mengistu-Regime bzw. wegen eritreischer Abstammung.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Die zulässige Klage ist nicht begründet. [...]

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Recht die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter vom 07.02.1985 widerrufen. Denn eine Wiederholung der dem Anerkennungsbescheid zugrunde liegenden Verfolgungsmaßnahmen kann wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im ursprünglichen Verfolgerstaat Äthiopien mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der angefochtene Bescheid vom 08.05.2008 weist zutreffend darauf hin, dass die Sachlage sich im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr für den Kläger durch den Sturz der Militärjunta unter General Mengistu Haile Mariam im Jahr 1991 wesentlich geändert hat. Als Unterstützer einer eritreischen Befreiungsbewegung droht dem Kläger heute in Äthiopien keine politische Verfolgung mehr. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat des Weiteren zutreffend festgestellt, dass mittlerweile auch nicht mehr die Gefahr einer Deportation des Klägers - bei einer unterstellten Rückkehr nach Äthiopien - nach Eritrea droht, weil der Kläger eritreischer oder halberitreischer Abstammung ist. Der erkennende Einzelrichter macht sich die Ausführungen des Bescheides vom 08.05.2008 insoweit zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG).

Schließlich führt - wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 08.05.2008 zu Recht feststellt - auch das bloße Stellen eines Asylantrags und der (längere) Aufenthalt im europäischen Ausland nicht zur Gefahr einer politisch motivierten Verfolgung.

Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie sinngemäß die Aufhebung der in den Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 08.05.2008 enthaltenen negativen Feststellungen begehrt. Für die unter Ziffer 2 des Bescheides enthaltene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. [...]