VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Urteil vom 17.11.2008 - 5 A 228/08 - asyl.net: M14757
https://www.asyl.net/rsdb/M14757
Leitsatz:

Keine beachtliche Gefahr der sippenhaftähnlichen Verfolgung von Angehörigen von PKK-Aktivisten in der Türkei.

 

Schlagwörter: Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Sippenhaft, PKK, Mitglieder, Angehörige
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Keine beachtliche Gefahr der sippenhaftähnlichen Verfolgung von Angehörigen von PKK-Aktivisten in der Türkei.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ob die Klägerin bei einer - asylrechtlich unterstellten - Rückkehr in die Türkei im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Schutz vor Verfolgung findet, beurteilt sich nach dem normalen Prognosemaßstab. [...]

Die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG beruhte ausweislich der Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11.03.1997 - 11 A 2569/93 - auf der Annahme, dass die Klägerin wegen der ihrem Ehemann drohenden politischen Verfolgung in der Gefahr stünde, im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei einer sippenhaftähnlichen politischen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Eine Vorverfolgung bzw. exilpolitische Betätigung der Klägerin lag nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist es zwar nicht auszuschließen, dass es noch in Einzelfällen zu asylerheblichen sippenhaftähnlichen Maßnahmen gegen Angehörige von PKK-Aktivisten kommen kann (vgl. Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 264/05 -). Abgesehen davon, dass es sich bei dem Ehemann der Klägerin nicht um einen derartigen PKK-Aktivisten handelt, kommt hinzu, dass in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes schon des Längeren nicht mehr davon die Rede ist, dass es bei Befragungen von Familienangehörigen mitunter zu Übergriffen kommen könnte (vgl. die Lageberichte ab 19.04.2004) bzw. es wird in den Lageberichten unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der türkischen Menschenrechtsorganisationen erklärt, dass jedenfalls diesen zufolge bereits seit 2003 kein Fall mehr bekannt geworden sei, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei (vgl. Lagebericht vom 27.07.2006). Ebenso betont schließlich auch Taylan, dass es inzwischen seit mehreren Jahren die in der Türkei früher üblichen sippenhaftähnlichen Maßnahmen mit Folter nicht mehr gebe (vgl. Taylan vom 26.06.2004; OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2006 - 10 A 10887/06.OVG). [...]