VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Urteil vom 17.11.2008 - 5 A 166/08 - asyl.net: M14758
https://www.asyl.net/rsdb/M14758
Leitsatz:

Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung in der Türkei (hier: Mitglied der PSK).

 

Schlagwörter: Türkei, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, PSK, Sozialistische Partei des Türkei-Kurdistan, Mitglieder, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, Folter, Reformen, Menschenrechtslage
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; GG Art. 16a Abs. 1
Auszüge:

Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung in der Türkei (hier: Mitglied der PSK).

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. [...]

Der Widerruf kann nicht auf eine nachträgliche entscheidungserhebliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Vergleich zu denjenigen im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung nach den oben genannten Maßstäben gestützt werden. Die Flüchtlingsanerkennung gem. Art. 16 a GG und gem. § 51 Abs. 1 AuslG erfolgte nach dem Verpflichtungsurteil des VG Minden vom 21.09.2000 deshalb, weil der Kläger seit September 1996 Mitglied der PSK in der Türkei war und infolge dessen mehrfach für die Dauer von bis zu 13 Tagen festgenommen und misshandelt worden war. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Darstellung im Urteil des VG Minden - 5 K 3280/99.A - vom 21.09.2000 verwiesen. Zwar haben sich die Verhältnisse in der Türkei zwischenzeitlich bezüglich der Menschenrechtssituation in erheblicher Weise verbessert. Insoweit erweist sich auch die Darstellung in dem angefochtenen Bescheid als zutreffend. Nach den zuvor genannten Maßstäben setzt die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs aber voraus, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat tatsächlich in einer Weise verändert haben, dass sich eine für die Flucht maßgebliche Verfolgungsmaßnahme auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt. Eine derartige Prognoseentscheidung lässt sich angesichts der erlittenen Vorverfolgung derzeit noch nicht treffen. Trotz der in der Türkei eingeleiteten Reformen kommt es immer noch zu menschenrechtswidriger Behandlung inhaftierter Regimegegner, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der bereits einschlägig in Erscheinung getretene Kläger im Falle seiner Rückkehr erneut in der Gefahr steht, in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. [...]