Berufungszulassung zur Klärung, ob Art. 11 Abs. 1 Bst. c QRL bereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings weggefallen ist und er auch aus keinen anderen Gründen keine Verfolgungsfurcht hat.
[...]
Der Antrag ist begründet. Die vom Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags sinngemäß aufgeworfene Frage, ob Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 dahin auszulegen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft bereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung im Sinne dies Art. 2 Buchst. c der Richtlinie, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31.03.2006 - 10 C 15.07 -): hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 19 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. [...]