Der gegenüber dem religiösen Existenzminimum erweiterte Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Qualifikationsrichtlinie gilt nicht für den subsidiären Schutz nach Art. 15 und 18 der Qualifikationsrichtlinie.
Der gegenüber dem religiösen Existenzminimum erweiterte Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Qualifikationsrichtlinie gilt nicht für den subsidiären Schutz nach Art. 15 und 18 der Qualifikationsrichtlinie.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen über ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht zu, so dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die begehrte Abänderung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Januar 2000 zu § 53 AuslG vorzunehmen. [...]
Aber auch die von den Beteiligten zur Frage des Bestehens einer durch die Konversion der Klägerin ausgelösten Gefahr im weiteren Sinne ergänzend vorgetragenen Erkenntnisse und Umstände sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft zu erkennen. Im vorliegenden Fall ist bezüglich der Konversion der Klägerin zum christlichen Glauben, die als Grund eines Abschiebungsverbots genannt wird, nämlich nicht festzustellen, dass für die Klägerin eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG besteht. Auch insoweit wird zunächst zur Begründung auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, denen das erkennende Gericht folgt, verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG, § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten im Berufungsverfahren und unter Auswertung der mitgeteilten neueren Erkenntnisse folgendes auszuführen: [...]
Zudem ergibt sich kein Abschiebungsverbot aufgrund der Anwendung der sogenannten Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29. April 2004). Denn der durch Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie gegenüber dem sogenannten religiösen Existenzminimum möglicherweise erweiterten Schutzbereich bei Verfolgung wegen religiöser Betätigung (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -, DVBl. 2008, 67 = AuAS 2008, 20) gilt nur für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber für die sogenannte subsidiären Schutztatbestände nach Art. 15 und 18, zu denen § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG die nationale Umsetzung darstellen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 05.30975 -, juris).
Des Weiteren ist auch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu bejahen, da für die Klägerin aufgrund der Konversion keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Iran zum Christentum konvertierten iranischen Staatsangehörigen eine derartige Gefahr aufgrund der Auslegung der Konversion als staatsfeindlicher Akt durch die staatlichen Stellen des Iran droht, da die Klägerin sich in der Bundesrepublik Deutschland von dem muslimischen Glauben abgewandt hat. Dies ist ein Vorgang, der von den Beteiligten selbst weder öffentlich gemacht noch den staatlichen iranischen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland oder im Fall einer Rückkehr in den Iran bei der Einreise mitgeteilt werden muss. Der iranische Staat kann hiervon im Regelfall vielmehr nur dann Mitteilung erhalten, wenn der betroffene Ausländer dies selbst anzeigt oder durch besondere, herausgehobene Aktivitäten auf diesen Umstand mittelbar oder unmittelbar hinweist. Erkenntnisse darüber, dass Nachforschungen zu derartigen Vorgängen seitens der iranischen Geheimdienste betrieben würden, etwa im Wege der Bespitzelung der persischen Gemeinden, liegen nicht vor und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
Apostaten sind bei einer Rückkehr in den Iran nach den vorliegenden Erkenntnissen auch nur dann seitens der staatlichen Stellen oder durch Dritte gefährdet, wenn sie im Iran selbst in herausgehobener Weise aktiv werden (Auswärtiges Amt an Sächs. OVG vom 9. Juni 2004, Lagebericht vom 4. Juli 2007 und Auswärtiges Amt an VG Mainz vom 31. Oktober 2007). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben bzw. nicht zu besorgen. Die Klägerin besucht nach den entsprechenden Bekundungen regelmäßig die in ihrer Gemeinde angebotenen Gottesdienste, entwickelt darüber hinaus aber keine gesonderten - herausgehobenen - Aktivitäten. Eine Teilnahme an Gottesdiensten ist aber auch im Iran sowohl in Privaträumen wie in Kirchen möglich, ohne dass Gefahren für den Betroffenen durch eine Erfassung oder Zugangskontrolle durch staatliche Stellen besteht (Auswärtiges Amt an Bundesamt vom 31. Januar 2008). Erkenntnisse, die die entsprechenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes erschüttern könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. [...]