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Der Antragsteller ist sambischer Staatsangehöriger und hat bereits unter Aktenzeichen 5182296 Asyl in der Bundesrepublik Deutschland beantragt. [...]
Am 08.11.2007 stellte der Ausländer persönlich bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag), verbunden mit dem Antrag, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG wiederaufzugreifen. Zur Begründung wurde vom Antragsteller und seinem Verfahrensbevollmächtigten im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller leide an einer schweren Hypertonie verbunden mit einer koronaren Herzerkrankung und einer chronischen Niereninsuffizienz. Er sei dringend therapiebedürftig und auf ständige Medikation angewiesen. Im Hinblick auf die Verhältnisse in Sambia sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Antragstellers dorthin im Hinblick auf seine schweren Erkrankungen eine erhebliche und konkrete Gefahr für ihn darstelle. [...]
Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wird abgelehnt. [...]
Es liegen jedoch Wiederaufgreifensgründe vor, die eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigen. [...]
Die für den Folgeantrag angegebene Begründung führt zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung, weil nunmehr auch vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Sambia auszugehen ist. [...]
Die medizinische Versorgungslage in Sambia ist nicht geeignet, für ein derart schweres Krankheitsbild wie beim Antragsteller die notwendigen Therapien und Medikationen bereitzustellen. Sambia gehört zu den 15 ärmsten Ländern der Welt. Die Weltbank stuft Sambia als eines der am meisten verschuldeten Länder der Welt ein. Zwei Drittel der Bevölkerung leben unter der absoluten Armutsgrenze von 1 USD pro Tag. Das Gesundheitswesen ist zwar offiziell kostenlos und medizinische Einrichtungen werden vom Staat oder auch Kirchen und Missionen unterhalten. Jedoch sind Medikamente oftmals Mangelware. Die Patienten müssen sich diese auf eigene Kosten beschaffen; sie müssen bei einer etwaigen Krankenhausbehandlung sogar einfachste Hilfsmittel wie Einweghandschuhe oder Spritzen mitbringen. Darüber hinaus herrscht in Sambia ein katastrophaler Mangel an ausgebildetem Personal. Auf Grund des fehlenden Krankenhauspersonals müssen etwa Mütter mit im Krankenhaus bleiben, um ihre Kinder zu ernähren und zu versorgen. Die durchschnittliche Lebenserwartung ist - insbesondere durch den großen Anteil der mit dem HI-Virus infizierten Bevölkerung - auf 45 Jahre, nach anderen Schätzungen gar auf 38 Jahre abgesunken.
Auf Grund dieser Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die für den Antragsteller notwendige medizinische Versorgung in seinem Heimatland nicht gewährleistet ist. Bei einer Rückkehr dorthin würde er deshalb alsbald der Gefahr einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein. [...]