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Zitieren als:
BSG, Beschluss vom 22.12.2008 - B 8 AY 3/08 R - asyl.net: M14791
https://www.asyl.net/rsdb/M14791
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Kinder, Familienangehörige, Minderjährige, Aufenthaltsdauer, Gleichheitsgrundsatz, UN-Kinderrechtskonvention, sonstige Leistungen
Normen: SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114; AsylbLG § 2 Abs. 3; AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 5 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Revisionsverfahrens und Beiordnung von Rechtsanwältin Dolk ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung). Nach der Entscheidung des Senats vom 17. Juni 2008 (B 8/9b AY 10/07 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) ist dies nicht der Fall.

In seinem kurz vor Einlegung der Revision verkündeten Urteil vom 17. Juni 2008 (BSG aaO) hat der Senat die von den Klägerinnen mit ihrer Revision aufgeworfenen Rechtsfragen im Sinne der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils geklärt. Der von der Revision befürworteten Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG und des § 2 Abs. 3 AsylbLG steht die vom Senat dargestellte Gesetzesentwicklung entgegen, nach welcher bei der Anspruchsvoraussetzung des Vorbezugs von Analog-Leistungen mit einer Dauer von 36 Monaten in der endgültigen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl I 1130) nicht mehr die Integrationskomponente, sondern der Gedanke der Kosteneinsparung in den Vordergrund tritt, nach dem die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG in sämtlichen Fallgestaltungen und bei allen Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG daran gekoppelt werden sollen, dass das Existenzminimum für einen feststehenden Zeitraum von drei Jahren zunächst nur auf dem niedrigeren Niveau des § 3 AsylbLG sichergestellt sein soll (BSG aaO). Vor diesem Hintergrund hat der Senat bezogen auf die Regelung des § 2 Abs. 3 AsylbLG auch darauf hingewiesen, dass sich aus der Systematik ("erhalten Leistungen nach Abs. 1"), dem Wortlaut ("nur") der Norm sowie der Rechtsentwicklung der Vorschrift ergibt, dass diese keine an einem Familienangehörigen orientierte Besserstellung anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bezweckt, sondern nur eine zusätzliche leistungseinschränkende Voraussetzung auf Analog-Leistungen für den in § 2 Abs. 3 AsyIbLG genannten Personenkreis normiert (BSG aaO).

Hinsichtlich der von den Klägerinnen angeführten Ungleichbehandlung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres mit Kindern, die älter als drei Jahre sind, sowie eines Verstoßes gegen Art 27 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 bezieht sich der Senat auf die gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung sprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts. Insofern hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Juni 2008 (B 8/9b AY 1/07 R) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des zuvor zuständigen Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass der Umstand, dass die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (in der Regel) geringer ausfallen als vergleichbare Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw dem SGB XII nicht die Annahme rechtfertige, dass der Gesetzgeber mit den Leistungen nach dem AsylbLG nicht das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum sichere. Es steht im sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers, für Ausländer mit ungesichertem Aufenthaltsstatus ein eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zu entwickeln und dabei auch Regelungen über die Gewährung von Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen, was mit dem AsylbLG geschehen ist. Insbesondere ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen an Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland oder dem Vorbezug abgesenkter Leistungen für einen bestimmten Zeitraum abhängig zu machen (BSG aaO), zumal den besonderen Bedürfnissen von Kindern auch durch Gewährung sonstiger Leistungen nach § 5 Abs. 1 AsylbLG Rechnung getragen werden kann.

Entgegen der Ansicht der Klägerinnen kann hiergegen auch nicht eingewandt werden, dass bei der vom LSG und dem Senat befürworteten Auslegung des § 2 Abs. 3 AsylbLG kein Anwendungsbereich für die gesetzliche Regelung verbleibe. Da die Vorbezugszeit nach § 2 Abs. 1 AsylbLG keine Wartefrist ist, innerhalb der es unerheblich wäre, ob und welche (Sozial-)Leistungen der Ausländer bezogen hat (BSG aaO), können sich bei Unterbrechungen der Vorbezugszeiten eines Elternteils nach § 3 Abs. 1 AsylbLG Sachverhalte ergeben, bei denen Kinder die Vorbezugszeiten von insgesamt 36 Monaten vor ihren Eltern erfüllen. [...]