Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 VwGO an die Darlegung von Zulassungsgründen zu stellen sind.
1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Frage auf, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG unter Beachtung des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) einer Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entgegensteht und die verfahrensrechtliche Sperrwirkung dahingehend, dass nur durch Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Abschiebungsschutz zu gewährleisten ist, mit Ausnahme einer von dieser Behörde "sehenden Auges" ignorierten extremen Gefahr für den Einzelnen, gegen den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts verstößt.
Unabhängig davon, dass die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht darlegt (siehe unten zu 2.), kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf diese Rechtsfrage schon deshalb nicht in Betracht, weil sie inzwischen durch das Urteil des Senats vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - (NVwZ 2008, 1241) geklärt ist. Danach ist § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl I S. 162) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt sind. Das bedeutet mit anderen Worten, dass § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie keine Sperrwirkung entfaltet (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 31).
2. Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in Betracht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Berufungsgericht mit seinen Rechtsausführungen auf Seite 18 (unten) des Urteils von der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen, oben dargestellten richtlinienkonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG abweicht, fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Beschwerde, dass das Berufungsurteil auf dieser Abweichung beruht. Denn die Beschwerde geht nicht darauf ein, dass das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie bzw. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG schon deshalb verneint hat, weil nach seinen Feststellungen "der derzeit anhaltende bewaffnete Konflikt in Afghanistan zwischen regulären afghanischen Einheiten und internationalen ISAF-Truppen einerseits und Taliban-Verbänden und anderen Aufständischen andererseits"… "graduell und nach der Dichte der Militäraktionen nicht das Ausmaß" erreicht, das für einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Bestimmungen erforderlich ist (UA S. 17) und "bürgerkriegsähnliche bewaffnete Auseinandersetzungen mit den Taliban und anderen extremistischen Gruppierungen allenfalls im Süden und Süd-Osten des Landes, nicht aber in anderen Provinzen und vor allem nicht in der Hauptstadt Kabul stattfinden" (UA S. 18).