Einkaufsgutscheine sind bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe nicht zu berücksichtigen.
Einkaufsgutscheine sind bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe nicht zu berücksichtigen.
(Leitsatz der Redaktion)
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Die Höhe des Tagessatzes hat das Gericht im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten auf den Mindestsatz von 1 Euro festgesetzt. Dem Angeklagten steht neben der Unterkunft und dem Einkaufsgutschein in Höhe von 120 Euro monatlich an Barmitteln nur 40 Euro zur Verfügung. Die Einkaufsgutscheine kann und darf der Angeklagte nicht kapitalisieren, so dass eine Bezahlung der Geldstrafe von diesem Betrag nicht in Betracht kommt. Ein Einsparung an dem Barbetrag in Höhe von 40 Euro zum Zwecke der Begleichung der Geldstrafe kann der Angeklagte, der wegen Aussetzung der Abschiebung seit Jahren unter dem Status der Duldung lebt, angesichts der geringen Höhe des monatlich zur Verfügung gestellten Gesamtbetrages aber auch an dem Barbetrag nur in höchst geringem Umfang erbringen. Deshalb war die Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz von 1 Euro festzusetzen. [...]