[...]
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Es bestehen nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). [...]
Der Einbürgerungsantrag des Klägers ist bei dem Beklagten als Einbürgerungsbehörde am 29. März 2007 eingegangen, so dass nach § 40 c StAG die bis einschließlich 27. August 2007 gültigen einbürgerungsrechtlichen Vorschriften der §§ 10, 12a und 8 StAG Anwendung finden. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG fordert grundsätzlich die strafrechtliche Unbescholtenheit des Einbürgerungsbewerbers. Allerdings schränkt § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG die Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG u.a. dahingehend ein, dass bestimmte geringfügige Verurteilungen außer Betracht bleiben. Im Fall des Klägers liegen zwei Verurteilungen vor, die die Einbürgerungsbehörde in ihrem Bescheid vom 16. Oktober 2007 zu Ungunsten des Klägers herangezogen hat. Sie hat seine Verurteilung vom 1. April 1993 durch das Amtsgericht Bremen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde und die der Kläger verbüßt hat, zu Recht als einbürgerungsschädlich bewertet, weil nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (nur) Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind, außer Betracht bleiben. [...]
In derartigen Fällen kommt die fakultative Nichtberücksichtigung der Tat nach § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG in Betracht. Dort ist bestimmt, dass im Einzelfall entschieden wird, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann, sofern der Ausländer - wie hier- zu einer höheren Strafe - als nach Satz 1 bestimmt - verurteilt worden ist. Die Entscheidung über die Nichtberücksichtigung ist in das Ermessen der Einbürgerungsbehörde gestellt. Gegenstand der Ermessensentscheidung ist allein, ob die Verurteilung außer Betracht bleiben kann. Die Ermessensbetätigung und die hierbei zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles haben sich daran zu orientieren, ob ungeachtet des die gesetzlichen Bagatellgrenzen übersteigenden Strafmaßes die strafrechtliche Verfehlung nach Art und Gewicht, den Umständen der Tatbegehung sowie der Person des Einbürgerungsbewerbers einer für die Einbürgerung hinreichenden Integration nicht entgegensteht (Berlit, in GK-StAR, § 12 a Rdnr. 40). Diese Anforderungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend als nicht erfüllt angesehen. Auch nach Auffassung des Senats ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die besondere Schwere der Tat, die der Verurteilung vom 1. April 1993 zugrunde gelegen hat, auch lange Zeit nach ihrer Begehung weiterhin zu Lasten des Klägers gewertet und in den Vordergrund ihrer ablehnenden Ermessensentscheidung gestellt hat, weil er alsbald nach der ersten Tat erneut in zwei Fällen durch Fahren ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr aufgefallen ist. Zudem sind weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt worden, die ungeachtet des Umstandes, dass sie eingestellt wurden, ebenfalls dagegen sprechen, dass eine Eingliederung des Klägers in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne einer unbedingten Beachtung straf- und ordnungsrechtlicher Vorschriften gegeben ist. [...]