OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.01.2009 - 8 OB 116/08 - asyl.net: M14852
https://www.asyl.net/rsdb/M14852
Leitsatz:

Familienmitglied i.S.d. § 104 a Abs. 3 AufenthG ist bei gemeinsamen Kindern auch der nichteheliche Partner.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Altfallregelung, Familienangehörige, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Kinder
Normen: AufenthG § 104a Abs. 3
Auszüge:

Familienmitglied i.S.d. § 104 a Abs. 3 AufenthG ist bei gemeinsamen Kindern auch der nichteheliche Partner.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2008 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Rechtsstreit um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 94 VwGO auszusetzen, bis über den von der Klägerin zu 1) im Mai 2008 beim Bundesamt für Justiz gestellten Antrag entschieden ist, für sie im Bundeszentralregister vorhandene Eintragungen gemäß § 49 BZRG vorzeitig zu löschen.

Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung des Bundesamtes für Justiz über den Löschungsantrag für das hier maßgebliche Klageverfahren mit dem verwaltungsgerichtlichen Aktenzeichen 4 A 31/08 vorgreiflich ist. Eine solche Vorgreiflichkeit hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Denn den Klägern kann schon aus anderen Gründen nicht die streitige Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG erteilt werden. [...]

Denn Herr ... ist im Bundesgebiet wiederholt zu Geldstrafen von deutlich über 50 Tagessätzen verurteilt worden, so dass nach dem verfassungskonformen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.11.2008 - 10 LA 260/08 -, m.w.N.) § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Klägern als Familienmitgliedern die Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" zu versagen ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin zu 1) mit Herrn ... wirksam verheiratet ist - wie in der Vergangenheit immer angegeben worden ist und wofür auch der von ihr nunmehr geführte Nachname spricht - oder nicht. Herr ... und die Klägerin zu 1) bilden in jedem Fall mit ihren gemeinsamen Kindern eine Familie i.S.d. § 104a Abs. 3 AufenthG. Aus dem von den Klägern zitierten Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen, der ohnehin gegenüber der bundesgesetzlichen Regelung nachrangig ist, ergibt sich nichts anderes. Er bezieht sich nicht auf den hierzu beurteilenden Fall von straffällig gewordenen Eltern und ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern, sondern betrifft allein die etwaige wechselseitige Zurechnung von Straftaten zwischen den beiden Mitgliedern einer kinderlosen, nichtehelichen Lebensgemeinschaft. [...]