Es besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zum Schutz von Ehe und Familie besitzt.
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Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das für jeden gerichtlichen Rechtsbehelf erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das wäre allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Klägerin bereits über ein anderweitiges Bleiberecht in Deutschland verfügte, das ihr eine bessere Rechtsstellung gewährt, als sie mit der Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG erreichen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin ist zwar im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, welche bis zum 03.02.2009 befristet ist. Diese Aufenthaltserlaubnis ist aber lediglich vom Aufenthaltsrecht ihrer Tochter abgeleitet. Bei der Tochter der Klägerin wurden Abschiebungsverbote bezüglich der Demokratischen Republik Kongo festgestellt, weil sie sich noch im Kleinkindalter befand. Diese abgeleitete Aufenthaltserlaubnis lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die vorliegende Klage jedoch nicht entfallen, denn die begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten würde der Klägerin eine zusätzliche und günstigere Rechtsstellung verschaffen als die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Derzeit hängt ihre eigene Rechtsstellung nach § 25 Abs. 5 AufenthG allein vom Aufenthaltsrecht ihrer Tochter ab, bei der die Abschiebungsverbote nur wegen ihres Kleinkindalters festgestellt worden sind. Im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren bekäme die Klägerin jedoch ein Aufenthaltsrecht aus eigenem Recht gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, das sich in seinem Fortbestand allein nach den Bedürfnissen ihrer Erkrankung und den erforderlichen Therapien richtet, und das vor allem nicht abhängig ist vom Alter ihrer Tochter. Dies allein rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für die vorliegende Klage.
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu.
Hierfür ist Voraussetzung, dass substanziiert dargelegt ist, inwiefern die dargelegten Wiederaufgreifensgründe vorliegen sollen (§ 51 Abs. 1 VwVfG), inwiefern diese Gründe nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht werden konnten (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und inwiefern die Gründe innerhalb von drei Monaten nach ihrer Kenntnis vorgetragen wurden (§ 51 Abs. 3 VwVfG). [...]
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat innerhalb der Dreimonatsfrist mit Schreiben vom 10.03.2008 glaubhaft gemacht, dass sie an Brustkrebs erkrankt ist und am 28.01.2008 deshalb operiert worden ist. Sie hat des Weiteren glaubhaft gemacht, dass sie Bestrahlungen und Chemotherapie benötigt sowie eine ca. 5jährige Hormontherapie und engmaschige Kontrolluntersuchungen und dass bei Aussetzung dieser Therapie mit Metastasierungen und ihrem Tod zu rechnen sei.
Damit liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Denn ihre Krebserkrankung würde bei einer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu ihrem Tod führen. Chemotherapien sind dort zwar zwischenzeitlich möglich, aber unbezahlbar. Strahlentherapien stehen nicht zur Verfügung. Krebs in fortgeschrittenem Stadium ist nicht behandelbar (AA, Lagebericht vom 01.02.2008). [...]