Die Anordnung von Verbringungshaft ist nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig, wenn der Ausländer bereit ist, freiwillig in das zugewiesene Aufenthaltsgebiet zurückzukehren; das gilt auch im Fall des wiederholten Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung.
Die Anordnung von Verbringungshaft ist nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig, wenn der Ausländer bereit ist, freiwillig in das zugewiesene Aufenthaltsgebiet zurückzukehren; das gilt auch im Fall des wiederholten Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Die nach den §§ 89 Abs. 2 AsylVfG, 3, 7 FEVG, 22, 27, 29 FGG zulässige weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen ist begründet. [...]
Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts war die Anordnung der Verbringungshaft rechtswidrig.
Die Anordnung der Haft nach § 59 Abs. 2 AsylVfG setzt voraus, dass die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht nicht gesichert ist und anderenfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde. Die Vorschrift dient ausschließlich dem Zweck der Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 36 AuslG, nach der ein Ausländer den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen hat. Sie stellt in keinem Fall eine Sanktion für eine Zuwiderhandlung dar; zu diesem Zweck ist bei hartnäckigen Verstößen wie dem Vorliegenden gegebenenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Anordnung der Haft zur Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 59 Abs. 2 AsylVfG ist danach nicht schon dann anzuordnen, wenn aufgrund des Verhaltens des Ausländers angenommen werden kann, dass er sich auch zukünftig nicht an die räumliche Beschränkung halten wird, sondern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass er seiner Verlassenspflicht nicht freiwillig nachkommt und ohne die Anordnung der Haft der Asylbewerber sich auch einem unmittelbaren Zwang entziehen würde. [...]
Im vorliegenden Falle war die Anordnung von Verbringungshaft nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig zur Durchsetzung der Verlassenspflicht.
Unstreitig ist der Betroffene bei den vorangegangenen Gebietsverstößen freiwillig und ohne festzustellende Beanstandungen in den ihm zugewiesenen Landkreis zurückgekehrt. Der Betroffene hat im Rahmen seiner Anhörung am 2.11.2008 erklärt, er sei bereit, an diesem Tag wieder nach Dessau zurückzufahren. Dies ist im Rahmen der Anhörung nicht in Frage gestellt oder weiter hinterfragt worden, beispielsweise nach entsprechenden finanziellen Möglichkeiten, welche der Betroffene jedoch im Rahmen einer Anhörung bei einem vorangegangenen Verstoß am 17.7.2007 positiv bekundet hatte, woraufhin ein Antrag auf Verbringungshaft zurückgewiesen worden war. Bei dem dargelegten Prüfungsmaßstab im Rahmen von Freiheitsentziehungen ist daher festzustellen, dass durch nichts belegt ist, dass sich der Beschwerdeführer der Durchsetzung der Verlassenspflicht in einer Weise widersetzt hatte, dass eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Vorbereitung der Durchsetzung der Verlassenspflicht erforderlich gewesen wäre. Die Verbringungshaft dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung ausschließlich der Durchsetzung der Verlassenspflicht. Diese durfte im vorliegenden Fall nicht mit dem gravierenden Mittel einer mehrtägigen Freiheitsentziehung durchgesetzt werden, sondern allenfalls eine sofortige Verbringung zum Bahnhof unter Anwendung unmittelbaren Zwanges als schonenderes Mittel wäre zulässig gewesen. Bei der Annahme, der Betroffene würde sodann den Zug möglicherweise an der nächsten Haltestelle wieder verlassen, handelt es sich um eine bloße Vermutung, die bei einer Gesamtabwägung nicht geeignet ist, Grundlage einer Freiheitsentziehung zu sein. [...]