VG München

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Zitieren als:
VG München, Beschluss vom 26.11.2008 - M 17 K 08.50364 - asyl.net: M14863
https://www.asyl.net/rsdb/M14863
Leitsatz:
Schlagwörter: Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Nepal, Ruhen des Verfahrens, Anerkennungsrichtlinie, Vorlageverfahren, EuGH, Sicherheitslage
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; VwGO § 173; ZPO § 251 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Gegenstand des Klageverfahrens ist der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ferner die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.

Dem Antrag der Parteien, das Verfahren einstweilen ruhen zu lassen, war gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 Abs. 1 ZPO zu entsprechen. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist zweckmäßig, da zum einen Fragen bezüglich der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG bestehen (s. Beschluss des BVerwG vom 7.2.2008, 10 C 33.07), als auch die Stabilität der Sicherheitslage in Nepal derzeit schwer einzuschätzen ist. [...]