[...]
Gegenstand des Klageverfahrens ist der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ferner die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.
Dem Antrag der Parteien, das Verfahren einstweilen ruhen zu lassen, war gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 Abs. 1 ZPO zu entsprechen. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist zweckmäßig, da zum einen Fragen bezüglich der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG bestehen (s. Beschluss des BVerwG vom 7.2.2008, 10 C 33.07), als auch die Stabilität der Sicherheitslage in Nepal derzeit schwer einzuschätzen ist. [...]