VG Sigmaringen

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Zitieren als:
VG Sigmaringen, Urteil vom 13.11.2008 - A 2 K 1447/07 - asyl.net: M14887
https://www.asyl.net/rsdb/M14887
Leitsatz:
Schlagwörter: Folgeantrag, Drei-Monats-Frist, Apostasie, Konversion, Christen, Darlegungsobliegenheit
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG § 51 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. [...]

Die Hinwendung zum Christentum und Taufe hat der Kläger nicht innerhalb der Dreimonatsfrist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht. Die Taufe ist bereits am 05.11.2006, die Hinwendung zum Christentum noch früher erfolgt. Der Kläger hat aber erst am 14.08.2007 einen Asylfolgeantrag gestellt.

Seinen Asylfolgeantrag hat der Kläger weiter damit begründet, das Bundesamt gehe davon aus, dass aufgrund der geänderten Sachlage im Irak Angehörige der Minderheit der Christen jedenfalls bei Herkunft aus dem Zentralirak der Gruppenverfolgung unterlägen. Damit beruft er sich auf eine Änderung der Verwaltungspraxis, die jedoch - ebenso wie eine Änderung der Rechtsprechung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 03.05.1996, - 6 B 82/85, Juris) - keine Änderung der Sach- oder Rechtslage darstellt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16.02.1993 - , Juris). Ein Wiederaufgreifensgrund ist damit nicht geltend gemacht.

Das Vorbringen des Klägers genügt nicht den Anforderungen an die Geltendmachung einer Veränderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 23.03.2000 - A 12 S 423/00 - ausgeführt:

"Für die vorliegend allein in Betracht kommende Bejahung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens eines Folgeantrags wegen nachträglicher Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist es, neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG, notwendig und allerdings auch ausreichend, dass der Asylbewerber eine Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Dagegen ist es insoweit nicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksals des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, ob der neue Vortrag die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer asylrechtlich relevanten politischen Verfolgung rechtfertigt. Dies ist in dem neuen Anerkennungsverfahren zu prüfen. Wird danach eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten des Asylbewerbers geltend gemacht, genügt es freilich nicht, dass lediglich eine entsprechende Behauptung aufgestellt wird. Vielmehr muss sich aus dem Vorbringen des Antragstellers eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zu dem früher geltend gemachten Sachverhalt ergeben. Dabei ist die Geeignetheit der neuen Tatsachen, für eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung, schlüssig darzutun..."

Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Der Kläger hat nicht substantiiert innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Verschlechterung der Situation der Christen im Irak ergibt. Die bloße Behauptung einer Veränderung der Sachlage genügt den Anforderungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht. [...]