[...]
Die Berufung ist unzulässig. Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG i.V.m. § 124 a Abs. 6 VwGO innerhalb einen Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen (zur Anwendbarkeit des § 124 a VwGO: BVerwG, U. v. 30.06.1998 - 9 C 6/98 -, BVerwGE 107, 117 NVwZ 1998, 1311). Der Zulassungsbeschluss des Senats vom 01.07.2008 ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.07.2008 zugestellt worden. Der am 21.07.2008 eingegangene Schriftsatz enthält lediglich einen Antrag, jedoch keine Begründung der Berufung.
Der Kläger trägt vor, der Antrag auf Zulassung der Berufung sei ausführlich begründet worden. Die Begründung beziehe sich selbstverständlich auch auf den Berufungsantrag selbst; die Begründung enthalte auch eine konkrete Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Ob eine derartige pauschale Bezugnahme auf den Zulassungsantrag genügt, kann dahinstehen. In dem innerhalb der Monatsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 21.07.2008 fehlt indes jegliche Bezugnahme auf den Zulassungsantrag. Eine solche Bezugnahme ist jedenfalls erforderlich (vgl. BVerwG, B. v. 02.10.2003 - 1 B 33/03 -, NVwZ-RR 2004, 220). Der bloße Antrag ersetzt nicht die Berufungsbegründung, wie sich aus § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO ergibt. [...]