VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 03.12.2008 - 6 K 1059/07 - asyl.net: M14915
https://www.asyl.net/rsdb/M14915
Leitsatz:

Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung für Kader der PKK wegen Zuwiderhandlung gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen; Abschiebungsverbot in die Türkei gem. § 60 Abs. 2 und Abs. 5 AufenthG wegen hervorgehobenen exilpolitischen Engagements für PKK und PKK-nahen Verein.

 

Schlagwörter: Türkei, Kurden, PKK, Überwachung im Aufnahmeland, exilpolitische Betätigung, Kongra Gel, Kämpfer (ehemalige), Kader, Kurdische Gemeinde Saarland, Kurdischer Kulturverein Saarbrücken, Vorstandsmitglieder, Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, Terrorismus, Terrorismusvorbehalt, terroristische Vereinigung, Wiederholungsgefahr, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Folter, menschenrechtswidrige Behandlung, Situation bei Rückkehr
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 3 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3; RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 2
Auszüge:

Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung für Kader der PKK wegen Zuwiderhandlung gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen; Abschiebungsverbot in die Türkei gem. § 60 Abs. 2 und Abs. 5 AufenthG wegen hervorgehobenen exilpolitischen Engagements für PKK und PKK-nahen Verein.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Hauptantrag hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling zu, da der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG erfüllt ist. [...]

1. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein wird (§ 3 Abs. 1 AsylVfG). Dabei bedarf es keiner näheren Aufklärung dahingehend, ob die türkischen Behörden Kenntnis davon erlangt haben, dass der Kläger sich bereits in der Türkei der PKK angeschlossen und diese unterstützt hatte. Unabhängig hiervon muss der Kläger, der sein Heimatland nicht aufgrund unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen musste und auf den deshalb der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Anwendung findet, bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Festnahme durch die türkischen Sicherheitskräfte sowie damit rechnen, im Rahmen polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen in einer gegenüber nicht politischen Straftätern verschärften Weise misshandelt zu werden. Insoweit ist von maßgeblicher Bedeutung, dass sich der Kläger exilpolitisch in einer Weise betätigt hat, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung droht. Die Kammer nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass der türkische Geheimdienst MIT auch in Deutschland oppositionelle Gruppierungen beobachtet. Neben der Auswertung von oppositionellen Zeitungen wird offenbar versucht, mit nachrichtendienstlichen Mitteln weitere Erkenntnisse zu einschlägigen Veranstaltungen zu erlangen. Dabei steht eine Identifizierung von exponierten Personen wie Organisatoren, Rednern und Veranstaltungsleitern im Vordergrund (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.04.2008 - 2 A 312/07 -).

Nach der von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 27.08.2007, die sich unter anderem auf Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz stützt, ist der Kläger seit Anfang 2005 im Zusammenhang mit der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisation KONGRA GEL bekannt und als ehemaliger Guerilla-Kämpfer und Kader bezeichnet worden. Er hat - zumindest bis Mitte 2007 - sowohl an zahlreichen Mitglieder- und Aktivistentreffen der "Kurdischen Gemeinde Saarland e.V." (KGS) als auch an Funktionärstreffen außerhalb des Saarlandes teilgenommen. Die Kurdische Gemeinde Saarland (vormals: Kurdischer Kulturverein Saarbrücken) dient dem KONGRA GEL als Medium zur eigenen Interessenvertretung. Ihr obliegt - obgleich selbst eingebunden in legale Strukturen - die Vertretung der Organisationsinteressen nach außen. Ihre Aufgabe besteht darin, die hier lebenden Kurden für die Ziele des KONGRA GEL zu gewinnen, sie politisch zu schulen sowie für Spendenkampagnen und Demonstrationen zu mobilisieren. Von der KGS gingen - so der Verfassungsschutz - nahezu alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Kurdenproblematik aus, wobei diese überwiegend Teil bundes- bzw. europaweiter Kampagnen des KONGRA GEL sind. Des Weiteren geht aus der Auskunft des Verfassungsschutzes hervor, dass der Kläger im März 2007 für die KGS als Anmelder - verantwortlicher Leiter einer Newroz-Demonstration - tätig war. Im April 2007 reiste er zu einer Hungerstreikaktion im Zusammenhang mit der angeblichen Vergiftung Öcalans nach Straßburg. Neben den zuletzt genannten, weniger hervorgehobenen Aktivitäten, ist der Kläger seit Mitte dieses Jahres als KONGRA GEL - Gebietsleiter für das Saarland tätig. Darüber hinaus war er laut Vereinsregister vom 19.03.2007 bis zum 21.04.2008 als Vorstandsmitglied (Beisitzer) der KGS eingetragen. Aufgrund der zuletzt genannten exilpolitischen Aktivitäten des Klägers besteht die Gefahr, dass dieser jedenfalls im Saarland, in dem der Kreis der PKK - bzw. KONGRA GEL - Aktivisten einigermaßen überschaubar ist, als Unterstützer dieser Organisationen bekannt geworden und damit auch für den türkischen Geheimdienst identifizierbar ist. Personen, die, wie der Kläger, den türkischen Behörden als Sympathisanten bzw. Unterstützer linksorientierter oder separatistischer Organisationen bekannt geworden bzw. in einen entsprechenden ernsthaften Verdacht geraten sind, müssen im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen in der Türkei mit der Anwendung von Folterpraktiken rechnen, die darauf abzielen, sie wegen ihrer politischen Überzeugung zu treffen und die dem türkischen Staat auch zurechenbar sind. Solche Maßnahmen drohen ungeachtet dessen, ob dem Rückkehrer tatsächlich eine strafrechtliche Verfolgung droht. Denn die Gefahr von Folter besteht jedenfalls im Rahmen von Vorermittlungsmaßnahmen in Polizeihaft (vgl. hierzu die Urteile der Kammer vom 24.10.2008 - 6 K 1230/07 -, vom 17.07.2007 - 6 K 86/06.A - und vom 16.11.2006 - 6 K 73/05.A -, jeweils m.w.N.; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.09.2005 - 2 R 2/05 -, vom 16.12.2004 - 2 R 1/04 - und vom 03.04.2008 - 2 A 312/07 -).

Im Falle des Klägers ist im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen der Ermordung seines Onkels darüber hinaus zu erwarten, dass Nachforschungen in seinem Heimatdorf angestellt und in diesem Zusammenhang die politischen Aktivitäten seiner Familie sowie seine frühere Unterstützung der PKK in der Türkei bekanntwerden.

2. Der Kläger ist jedoch gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Abs. 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). § 3 Abs. 2 AsylVfG enthält die negativen Tatbestandsmerkmale der Flüchtlingseigenschaft, bei deren Vorliegen der betreffende Ausländer nicht Flüchtling i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention ist. Es handelt sich um Fälle der Asylunwürdigkeit (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 213 f.).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, dass er sich an Handlungen beteiligt hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Der Kläger hat sich im Jahre 1992 nach seinen eigenen Angaben in seinem Heimatland der PKK als Kader angeschlossen. Er hat dort bis 1998 für die Kämpfer der PKK logistische Unterstützung bzw. Hintergrundarbeit, vor allem durch die Organisation von Lebensmitteln und Kleidung sowie zeitweise durch Schulungen und Übersetzungen, geleistet. Dabei war er für ein bestimmtes Gebiet verantwortlich, indem er die Lebensmittellieferungen koordiniert hat. Durch seine Unterstützung der PKK war der Kläger an Handlungen beteiligt, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die PKK sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Europäischen Union als terroristische Vereinigung gilt. Seit November 1993 unterliegt die PKK in Deutschland einem Betätigungsverbot. Durch die Beschlüsse des Rats der Europäischen Union vom 17.02.2004 (2002/460/EG), vom 02.04.2004 (2004/306/EG) und vom 06.06.2005 (2005/428/GASP) sind die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen in die Liste terroristischer Gruppen und Organisationen aufgenommen worden. Die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus stehen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen (vgl. hierzu insbesondere die Resolutionen Nr. 1269 (1999) und Nr. 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in denen gefordert wird, Personen, die terroristische Handlungen planen, vorbereiten und unterstützen, nicht den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen).

Danach steht auch die Durchsetzung möglicherweise billigenswerter politischer Ziele mit terroristischen Mitteln in deutlichem Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen und wird von der Staatengemeinschaft nachhaltig bekämpft. Die PKK hat ihre politischen Ziele zumindest in der Zeit, als der Kläger für sie vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland tätig war, innerhalb und außerhalb der Türkei mit terroristischen Mitteln verfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1999 - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12).

Vor diesem Hintergrund wurden Kader der PKK in Deutschland mehrfach wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129 a StGB verurteilt (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 13.03.2008 - 15 A 903/04 - m.w.N., bei Juris).

Aufgrund der Zugehörigkeit des Klägers zur PKK und seiner Unterstützung der Guerilla-Kämpfer dieser Organisation ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG verwirklicht hat. Damit die betreffende Person den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat, ist ein konkreter, substantieller Beitrag zur Begehung der entsprechenden Straftaten oder Handlungen in dem Sinne erforderlich, dass der Beitrag die Begehung der Straftat oder Handlung erleichtert. Die freiwillige Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation begründet die Vermutung der individuellen Beteiligung, wenn die Begehung von Straftaten oder Handlungen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 zu den Zielen der Organisationen gehört und die Mitglieder nach der Organisationsstruktur von derartigen Handlungen Kenntnis haben oder daran beteiligt sind (vgl. Hailbronnner, Ausländerrecht Kommentar, Dezember 2007, § 3 AsylVfG, Rdnrn. 30, 31).

Einen derartigen, hinreichend substantiellen Tatbeitrag hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen erbracht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass er, obgleich an der Waffe ausgebildet, nicht an Kampfhandlungen teilgenommen, sondern nur "Vorarbeiten" bzw. "Hintergrundarbeit" geleistet hat. Durch die von ihm freiwillig übernommene Organisation des Lebensmitteltransports in den Jahren 1992 bis 1998 hat er die terroristischen Handlungen der PKK-Kämpfer mittelbar gefördert. Dabei zeichnete sich der Kläger, der sich selbst im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt der Beklagten sowie in seiner schriftlichen Klagebegründung als PKK-Kader bezeichnet hat, für ein bestimmtes Gebiet verantwortlich. [...]

Der danach erfüllte Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG erfordert entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Wiederholungsgefahr im Sinne einer von ihm weiterhin ausgehenden Bedrohung (vgl. zu der früheren Rechtsprechung der Kammer das Urteil vom 11.12.2006 - 6 K 54/05.A -).

Die vormals in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG enthaltenen Ausschlussgründe wurden durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) mit Wirkung vom 28.08.2007 aus rechtssystematischen Gründen in § 3 Abs. 2 AsylVfG übernommen. Nach der Gesetzesbegründung ist eine Gefährdung der Sicherheit Deutschlands oder der Bevölkerung nicht erforderlich (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 214).

Selbst wenn man als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylVfG im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 Buchst, b und c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 das Vorliegen einer fortdauernden Gefährlichkeit des betreffenden Ausländers für notwendig erachten wollte, würde es diesem obliegen, die berechtigte Vermutung einer weiterhin in seiner Person bestehenden Gefahr zu widerlegen. Hierzu ist zu verlangen, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt hat oder er aus gesundheitlichen Gründen zu politischen Aktivitäten nicht mehr in der Lage ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2007 - 4 K 1748/06.A m.w.N., bei Juris).

Der Kläger hat nicht dargetan, dass er sich aus seinem früheren politischen Umfeld gelöst hat. [...]

II. Der Kläger erfüllt jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz, da ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) im Falle einer Rückkehr in die Türkei die Gefahr der Folter i.S.d. § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. einer menschenrechtswidrigen Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK droht. [...]

Der Kläger hat sich durch seine politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise exponiert, die für ihn die konkrete Gefahr begründet, im Falle einer Rückkehr in die Türkei von der Polizei festgenommen und der Folter oder sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung unterworfen zu werden. Sowohl Folter als auch unmenschliche Behandlung sind in der Türkei nach wie vor anzutreffen. Da die PKK dort als stärkste dem Staat gefährliche Kraft eingeschätzt wird, setzen die türkischen Sicherheitskräfte alles daran, PKK-Unterstützer aufzudecken, zu verfolgen, von weiteren Aktivitäten für ihre Organisation abzuhalten sowie mit ihrer Hilfe Informationen über das PKK-Netzwerk und dessen Aktivitäten zu gewinnen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 22.01.2007 - 15 A 1731/04 - m.w.N., bei Juris).

Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die bei den einzelnen kurdischen Exilgruppen in besonderem Maße engagierten Personen beobachtet, identifiziert und registriert werden; ebenso diejenigen, die eine leitende Funktion bei exilpolitischen Aktivitäten übernehmen oder in exilpolitischen kurdischen Kreisen besonders bekannt und einflussreich sind (vgl. das Urteil der Kammer vom 24.05.2005 - 6 K 53/04.A -).

Im vorliegenden Fall ist - wie bereits erwähnt - davon auszugehen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland den türkischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bekannt geworden sind. Der Kläger ist in einer Weise mit seinen Exilaktivitäten hervorgetreten, die erwarten lässt, dass er ein besonderes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte an seiner Person geweckt hat. [...]